Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

236  Stempeltarif.  Schuldverschreibungen.

enthält  keine  Beurkundung  einer  dem  Versprechenden  obliegenden
Schuld,  es  soll  vielmehr  im  Gegentheile  durch  die  Hingabe  des  Darlehns
  erst  ein  Schuldverhältniß  begründet  werden.  Der  das  Darlehn
  versprechende  künftige  Gläubiger  steht  daher  zu  seinem  künftigen
Schuldner  nicht  in  dem  Verhältniß  eines  Schuldners  zu  einem  Gläubiger.
  Erk.  d.  Ob.-Trib.  I.  Sen.  v.  11.  Mai  1877.  Entsch.  Bd.  80,
S.  149.

Nach  der  Tarifposition  „Schuldverschreibungen“,  welche  nur  den
Kapitalbetrag  besteuert,  auf  den  vie  Verschreibung  lautet,  erscheint
die  Hinzurechnung  der  versprochenen  laufenden  Zinsen,  deren  terminus
  a  quo  dem  Datum  der  Schuldverschreibung  voranliegt,  zum
Kapital  nicht  gerechtfertigt.  J.-M.-R.  vom  17.  Juli  1867,  III,  2326,
im  Einverst.  mit  dem  F.-M.

Enthält  eine  notarielle  Schuldverschreibung  über  ein  Kapital
von  unter  50  Thalern  die  Verpflichtung  des  Schuldners,  das  letztere
von  einem  dieser  Schuldverschreibung  zurückliegendem  Termine  zu
verzinsen,  so  treten  die  bis  zum  Tage  der  Schuldverschreibung  aufgelaufenen
  Zinsen  dem  Kapitale  hinzu,  so  daß,  wenn  es  sich  dadurch
um  ein  Objekt  von  mindestens  50  Thalern  handelt,  zwar  nicht  der
Schuldverschreibungs-Stempel,  aber  der  Stempel  zu  einem  „Notariats-Protokoll“
  mit  15  Sgr.  zu  verwenden  bleibt.  F.-M.-R.  v.  3.  Januar
1873,  III,  19  403.

Die  schriftliche  Erklärung  des  Erwerbers  eines  Gutes,  wodurch  er
eine  auf  diesem  Gute  hypothekarisch  haftende,  auf  Rechnung  des  seinem
Verkäufer  stipulirten  Kaufgeldes  übernommene  Kapitalsforderung  dem
Hypothekengläubiger  gegenüber  als  Selbstschuldner  übernimmt,  unterliegt
  nicht  nach  der  Tarifposition  „Schuldverschreibungen“  dem  Stempel
von  ½/12  pCt.  des  übernommenen  Kapitalbetrages;  dagegen  unterliegen
  Schriftstücke,  welche  selbstschuldnerische  Bürgschafts-Erklärungen
oder  Expromissionen  über  bereits  verschriebene  und  eingetragene  Kapitalschulden
  enthalten,  dem  gewöhnlichen  Vertrags=  und  Urkunden-Stempel
von  15  Sgr.  Erkenntn.  des  Ob.-Trib.  vom  24.  Mai  1867.  Entsch.
Bd.  58  S.  390.

Mit  Rücksicht  auf  eine  Reihe  übereinstimmender  Entscheidungen
verschiedener  Senate  des  Königl.  Ober-Tribunals,  daß  nur  diejenigen
Urkunden  als  Schuldverschreibungen  der  Versteuerung  unterliegen,
welche  eine  für  sich  bestehende,  neue  und  prinzipale  Schuldverbindlichkeit
  begründen,  dergestalt,  daß  der  Schuldverschreibungsstempel  nicht
soll  gefordert  werden  können,  wenn  der  bisher  nur  dinglich  verhaftete
Eigenthümer  eines  Grundstücks  die  in  Rede  stehende  Schuld  als  persönlicher
  Schuloner  übernimmt,  ist  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Herrn