236 Stempeltarif. Schuldverschreibungen.
enthält keine Beurkundung einer dem Versprechenden obliegenden
Schuld, es soll vielmehr im Gegentheile durch die Hingabe des Darlehns
erst ein Schuldverhältniß begründet werden. Der das Darlehn
versprechende künftige Gläubiger steht daher zu seinem künftigen
Schuldner nicht in dem Verhältniß eines Schuldners zu einem Gläubiger.
Erk. d. Ob.-Trib. I. Sen. v. 11. Mai 1877. Entsch. Bd. 80,
S. 149.
Nach der Tarifposition „Schuldverschreibungen“, welche nur den
Kapitalbetrag besteuert, auf den vie Verschreibung lautet, erscheint
die Hinzurechnung der versprochenen laufenden Zinsen, deren terminus
a quo dem Datum der Schuldverschreibung voranliegt, zum
Kapital nicht gerechtfertigt. J.-M.-R. vom 17. Juli 1867, III, 2326,
im Einverst. mit dem F.-M.
Enthält eine notarielle Schuldverschreibung über ein Kapital
von unter 50 Thalern die Verpflichtung des Schuldners, das letztere
von einem dieser Schuldverschreibung zurückliegendem Termine zu
verzinsen, so treten die bis zum Tage der Schuldverschreibung aufgelaufenen
Zinsen dem Kapitale hinzu, so daß, wenn es sich dadurch
um ein Objekt von mindestens 50 Thalern handelt, zwar nicht der
Schuldverschreibungs-Stempel, aber der Stempel zu einem „Notariats-Protokoll“
mit 15 Sgr. zu verwenden bleibt. F.-M.-R. v. 3. Januar
1873, III, 19 403.
Die schriftliche Erklärung des Erwerbers eines Gutes, wodurch er
eine auf diesem Gute hypothekarisch haftende, auf Rechnung des seinem
Verkäufer stipulirten Kaufgeldes übernommene Kapitalsforderung dem
Hypothekengläubiger gegenüber als Selbstschuldner übernimmt, unterliegt
nicht nach der Tarifposition „Schuldverschreibungen“ dem Stempel
von ½/12 pCt. des übernommenen Kapitalbetrages; dagegen unterliegen
Schriftstücke, welche selbstschuldnerische Bürgschafts-Erklärungen
oder Expromissionen über bereits verschriebene und eingetragene Kapitalschulden
enthalten, dem gewöhnlichen Vertrags= und Urkunden-Stempel
von 15 Sgr. Erkenntn. des Ob.-Trib. vom 24. Mai 1867. Entsch.
Bd. 58 S. 390.
Mit Rücksicht auf eine Reihe übereinstimmender Entscheidungen
verschiedener Senate des Königl. Ober-Tribunals, daß nur diejenigen
Urkunden als Schuldverschreibungen der Versteuerung unterliegen,
welche eine für sich bestehende, neue und prinzipale Schuldverbindlichkeit
begründen, dergestalt, daß der Schuldverschreibungsstempel nicht
soll gefordert werden können, wenn der bisher nur dinglich verhaftete
Eigenthümer eines Grundstücks die in Rede stehende Schuld als persönlicher
Schuloner übernimmt, ist in Uebereinstimmung mit dem Herrn