Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XLVIII 
eine solche Abweichung nicht vorhanden ist, vom Einspielen merklich 
abzulenken, das Vierfache des entsprechenden Betrages nicht übersteigt, 
welcher im §. 60 bei den gleicharmigen Handelswaagen für dieselbe 
größte Belastung zugelassen ist. 
§. 67. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung der Handelswaagen geschieht, soweit nicht im Folgenden 
Abweichendes oder Zusätzliches bestimmt ist, durch Aufschlagen oder Aufdrücken eines 
Stempels auf einem der beiden Arme des Balkens, beziehungsweise bei Waagen 
mit mehreren verbundenen Hebeln auf einem Arme des die Gewichte tragenden 
Hebels. 
2. Bei fest fundamentirten Brückenwaagen sowie bei allen Waagen, welche 
für eine größte zulässige Last von mehr als 2 000 Kilogramm bestimmt sind, 
ist die Stempelung so auszuführen, daß sie neben dem Aichungsstempel auch die 
Jahreszahl der Aichung enthält. 
3. Bei denjenigen Brückenwaagen, bei welchen das Traghebelsystem nicht 
frei liegt, soll eine Stempelung auch auf einem der Traghebel erfolgen. 
4. Bei den Laufgewichtswaagen wird je ein Stempel dicht hinter dem letzten 
Theilstrich jeder Skale und je ein anderer Stempel dicht neben der Ablesungs- 
marke jedes Laufgewichtes aufgeschlagen oder aufgedrückt. 
5. Die Stempelung der gleicharmigen oberschaligen oder Tafelwaagen 
(§. 56 Ib) geschieht ausschließlich durch Aufätzen eines Stempels auf einen Arm 
des die Gewichtsschalen tragenden Balkens. 
6. Zur Aufnahme der aufzudrückenden oder aufzuschlagenden Stempel soll 
in allen Fällen, in welchen dieselbe nach den Vorschriften unter Nr. 1 bis 4 auf 
Stahl, Eisen oder auf einem anderen Material von ähnlicher Härte und Ober- 
flächenbeschaffenheit erfolgen müßte, ein Pfropf oder eine Platte aus weichem 
Metall, welches zur deutlichen Ausprägung des Stempels geeignet ist, angebracht 
und in unveränderlicher, nöthigenfalls auch durch Stempelung zu sichernder Weise 
befestigt sein. 
7. In entsprechender Weise ist bei den gleicharmigen oberschaligen Waagen 
an einer augenfälligen Stelle des Balkens beziehungsweise auf dem vorerwähnten 
Pfropf oder der Platte aus weichem Metall ein genügend großes und regelmäßig 
begrenztes Flächenstück in ausreichender, metallisch reiner und glatter Beschaffenheit 
für die Aufnahme der Aetzstempelung herzurichten. 
8. Falls die Zugehörigkeit der Angabe der größten zulässigen Last zu einer 
Waage nicht durch die Art der Anbringung selbst gesichert ist, muß dies durch 
geeignete Stempelung bewirkt werden. Erfolgt die Aufschlagung oder Aufätzung 
der Angabe der größten zulässigen Last erst durch das Aichamt, so soll hierfür, 
ebenso wie für die vorgeschriebene Stempelung, eine geeignete Fläche, unter den 
entsprechenden Umständen also ein untrennbar an der Waage angebrachter Pfropf 
oder dergleichen (siehe Nr. 6 und 7) dargeboten sein.
	        
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