Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XLIX  

9.  Die  Stempelung  der  Präzisionswaagen  erfolgt  ausschließlich  durch  Aufätzung
  des  Präzisionsstempels  auf  den  Balken.  Hierfür  soll  auf  letzterem  in  derselben
  Weise  Vorkehrung  getroffen  sein,  wie  solche  unter  Nr.  7  für  die  Tafelwaagen
vorgeschrieben  ist.

10.  Die  Stempelung  der  selbstthätigen  Registrirwaagen  erfolgt  zunächst
in  der  für  Balkenwaagen  vorgeschriebenen  Weise  (Nr.  1  und  6),  sodann  ist  das
Zählwerk  durch  Stempelung  oder  gestempelte  Plombirung  seines  Verschlußgehäuses
zu  beglaubigen  und  gegen  Veränderungen  nach  der  Prüfung,  sowie  gegen  Lösung
oder  Veränderung  seiner  Verbindung  mit  dem  Gestell  der  Waage  zu  sichern.
Das  Letztere  hat  bei  den  Waagen  für  pulver-  und  sandförmige  Materialien  auch
mit  der  mechanischen  Zuführungseinrichtung  (§.  63  Nr.  8),  sowie  nöthigenfalls
mit  der  auf  dieselbe  bezüglichen  Aufschrift  und  mit  dem  Einlauftrichter  zu  geschehen.
Endlich  ist  an  einer  geeigneten  Stelle  des  Schildes,  zugleich  zur  Befestigung  desselben,
  eine  Stempelung  auszuführen,  welche  neben  dem  Aichungsstempel  die
Jahreszahl  der  Stempelung  enthält.

11.  Die  Stempelung  der  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  und  der
Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  geschieht  durch  Aufschlagen
oder  Aufdrücken  eines  Stempels  mindestens  an  einer  Befestigungsstelle  desjenigen
Schildes,  welches  die  besondere  Bezeichnung  der  betreffenden  Waage  enthält,  und
zwar  auf  den  zu  diesem  Zweck  in  geeigneten  Dimensionen  herzustellenden  Köpfen
von  kupfernen  oder  messingenen  Schrauben  nach  Beseitigung  des  Einschnittes  derselben.
  Außerdem  ist  an  einer  geeigneten  Stelle  des  Schildes  oder  der  Befestigung
desselben,  etwa  auf  einen  Zinntropfen,  eine  Stempelung  auszuführen,  welche  neben
dem  Aichungsstempel  die  Jahreszahl  der  Aichung  enthält.

12.  Die  Stempelung  der  Hökerwaagen  erfolgt  durch  Aufschlagen  oder  Aufdrücken
  eines  Stempels  auf  die  Löthnaht  oder  den  Nietkopf,  durch  welche  der  die
Bezeichnung  H  W  enthaltende  Blechstreifen  mit  dem  Waagebalken  verbunden  ist,
oder  auf  dem  daselbst  anzubringenden  Zinntropfen.  Diese  Stempelungen  sind
jedenfalls  so  zu  bewirken,  daß  die  Blechstreifen  ohne  Verletzung  des  Stempels
nicht  entfernt  werden  können.

§.  68.
Gültigkeitsdauer  der  Stempelung  bei  gewissen  Waagengattungen.

1.  Festfundamentirte  Brückenwaagen,  sowie  alle  solche  Waagen,  welche  für
eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  2  000  Kilogramm  bestimmt  sind,  dürfen  im
öffentlichen  Verkehr  nur  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Jahren  nach  Schluß  desjenigen
Kalenderjahres  angewendet  werden,  in  welchem  die  Aichung  oder  eine  Wiederholung
der  Aichung  laut  der  aufgestempelten  Angabe  der  Jahreszahl  derselben  (siehe  §.  67
Nr.  2)  erfolgt  ist.  Diese  Bestimmung  tritt  vom  1.  Januar  1888  an  in  Kraft.

2.  Selbstthätige  Registrirwaagen  dürfen  im  öffentlichen  Verkehr  nur  bis
zum  Ablaufe  von  einem  Jahre  nach  Schluß  desjenigen  Kalenderjahres  angewendet
werden,  in  welchem  die  Aichung  oder  eine  Wiederholung  der  Aichung  laut  der
aufgestempelten  Angabe  der  Jahreszahl  derselben  (siehe  §.  67  Nr.  10)  erfolgt  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1885.  1.  g