Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XLIX  
9. Die Stempelung der Präzisionswaagen erfolgt ausschließlich durch Auf- 
ätzung des Präzisionsstempels auf den Balken. Hierfür soll auf letzterem in der- 
selben Weise Vorkehrung getroffen sein, wie solche unter Nr. 7 für die Tafelwaagen 
vorgeschrieben ist. 
10. Die Stempelung der selbstthätigen Registrirwaagen erfolgt zunächst 
in der für Balkenwaagen vorgeschriebenen Weise (Nr. 1 und 6), sodann ist das 
Zählwerk durch Stempelung oder gestempelte Plombirung seines Verschlußgehäuses 
zu beglaubigen und gegen Veränderungen nach der Prüfung, sowie gegen Lösung 
oder Veränderung seiner Verbindung mit dem Gestell der Waage zu sichern. 
Das Letztere hat bei den Waagen für pulver- und sandförmige Materialien auch 
mit der mechanischen Zuführungseinrichtung (§. 63 Nr. 8), sowie nöthigenfalls 
mit der auf dieselbe bezüglichen Aufschrift und mit dem Einlauftrichter zu geschehen. 
Endlich ist an einer geeigneten Stelle des Schildes, zugleich zur Befestigung des- 
selben, eine Stempelung auszuführen, welche neben dem Aichungsstempel die 
Jahreszahl der Stempelung enthält. 
11. Die Stempelung der Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und der 
Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth geschieht durch Aufschlagen 
oder Aufdrücken eines Stempels mindestens an einer Befestigungsstelle desjenigen 
Schildes, welches die besondere Bezeichnung der betreffenden Waage enthält, und 
zwar auf den zu diesem Zweck in geeigneten Dimensionen herzustellenden Köpfen 
von kupfernen oder messingenen Schrauben nach Beseitigung des Einschnittes der- 
selben. Außerdem ist an einer geeigneten Stelle des Schildes oder der Befestigung 
desselben, etwa auf einen Zinntropfen, eine Stempelung auszuführen, welche neben 
dem Aichungsstempel die Jahreszahl der Aichung enthält. 
12. Die Stempelung der Hökerwaagen erfolgt durch Aufschlagen oder Auf- 
drücken eines Stempels auf die Löthnaht oder den Nietkopf, durch welche der die 
Bezeichnung H W enthaltende Blechstreifen mit dem Waagebalken verbunden ist, 
oder auf dem daselbst anzubringenden Zinntropfen. Diese Stempelungen sind 
jedenfalls so zu bewirken, daß die Blechstreifen ohne Verletzung des Stempels 
nicht entfernt werden können. 
§. 68. 
Gültigkeitsdauer der Stempelung bei gewissen Waagengattungen. 
1. Festfundamentirte Brückenwaagen, sowie alle solche Waagen, welche für 
eine größte zulässige Last von mehr als 2 000 Kilogramm bestimmt sind, dürfen im 
öffentlichen Verkehr nur bis zum Ablaufe von drei Jahren nach Schluß desjenigen 
Kalenderjahres angewendet werden, in welchem die Aichung oder eine Wiederholung 
der Aichung laut der aufgestempelten Angabe der Jahreszahl derselben (siehe §. 67 
Nr. 2) erfolgt ist. Diese Bestimmung tritt vom 1. Januar 1888 an in Kraft. 
2. Selbstthätige Registrirwaagen dürfen im öffentlichen Verkehr nur bis 
zum Ablaufe von einem Jahre nach Schluß desjenigen Kalenderjahres angewendet 
werden, in welchem die Aichung oder eine Wiederholung der Aichung laut der 
aufgestempelten Angabe der Jahreszahl derselben (siehe §. 67 Nr. 10) erfolgt ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1885. 1. g
	        
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