Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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6. Der größte äußere Durchmesser des unteren Glaskörpers darf 28 Milli- 
meter nicht übersteigen. 
7. Die zur letzten Berichtigung eines Thermo-Alkoholometers auf der 
Innenseite der Thermometerskale etwa angebrachten Beschwerungen (Tarirungs- 
mittel) sollen entsprechend dem Zweck einer letzten Ausgleichung in geordneter 
Weise derartig befestigt sein, daß sie weder durch Einwirkungen von außen ver- 
rückbar sind, noch sich von selbst loslösen können. 
8. Die beiden auf Papier aufzutragenden Skalen eines Thermo-Alkoholo- 
meters sind an den Glaswänden unveränderlich zu befestigen, keinesfalls also mit 
solchen Bindemitteln, welche von außen, z. B. durch Erwärmung, gelöst werden 
können. 
9. Die sämmtlichen Theilstriche der Alkoholometer- und der Thermometer- 
skale sind in Schwarz auszuführen. Es ist zulässig, die Theilstriche für die vollen 
Prozente und bei Theilung der Alkoholometerskale in Zehntel-Prozente (siehe Nr. 15) 
auch für die halben Prozente etwas länger als die übrigen Striche zu machen, 
doch sollen auch die kürzesten Striche sich bis auf mindestens ½ des Umfanges der 
Spindel erstrecken. Die Striche der Thermometerskale sollen in nicht unterbrochenem 
Zuge verlaufen und zu beiden Seiten der Thermometerröhre sichtbar werden. 
10. Die Alkoholometerskale soll in die Erweiterung des unteren Endes der 
Glasspindel hineinreichen, doch dürfen nur so weit Skalenstriche aufgetragen sein, 
als die Spindel noch vollständig cylindrisch ist. 
Ebenso dürfen Skalenstriche nicht mehr auf den unteren Theil der Thermo- 
meterskale aufgetragen sein, sobald diese über das untere umgebogene Ende der 
sonst geraden Thermometerröhre hinausreicht. 
Der obere Theil der Thermometerskale darf in die Glasspindel nicht hinein- 
reichen. 
11. Die Alkoholometer- und die Thermometerskale sollen ohne augenfällige 
Eintheilungsfehler ausgeführt sein, insbesondere dürfen benachbarte Intervalle 
höchstens um den vierten Theil ihrer Länge von einander abweichen. 
12. Die Thermometerskale der gewöhnlichen Thermo-Alkoholometer (siehe 
§§. 71 und 72) soll in ganze oder in halbe Grade eingetheilt sein und von 
mindestens 10 Grad unter Null bis mindestens 25 Grad über Null reichen. 
Die Länge des Intervalles von 1 Grad darf nicht kleiner als 1 Millimeter sein. 
13. Die Alkoholometerskale der gewöhnlichen Thermo-Alkoholometer soll in 
halbe Prozente eingetheilt sein und darf nicht mehr als 60 Prozent-Intervalle um- 
fassen. Die Länge des Intervalles von 1 Prozent darf für Alkoholgehaltsangaben 
von mehr als 40 Prozent an keiner Stelle weniger als 1,5 Millimeter, für 
Alkoholgehaltsangaben von weniger als 40 Prozent an keiner Stelle weniger als 
3 Millimeter betragen. 
14. Die Thermometerskale der sogenannten Normal-Thermo-Alkoholometer 
(siehe §§. 71 und 72) soll in halbe oder in Fünftel-Grade eingetheilt sein und den- 
selben Umfang wie bei den gewöhnlichen Thermo-Alkoholometern haben. Die 
Länge des Intervalles von 1 Grad darf nicht kleiner als 2 Millimeter sein. 
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