Besondere Beilage zu No 5 des Reichs-Gesetzblatts.
Aichgebühren-Taxe.
Vom 28. Dezember 1884.
Auf Grund der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-
Gesetzbl. S. 473) und des Gesetzes vom 11. Juli 1884, betreffend die Abänderung
der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reichs-Gesetzbl. S. 115),
erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission — unter Aufhebung der Aich-
gebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzbl., Beilage zu Nr. 40),
sowie aller Nachträge zu derselben — die nachstehende
Aichgebühren- Taxe.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die in der Spalte A aufgeführten Gebührensätze werden jedesmal dann
berechnet, wenn eine aichamtliche Prüfung und Stempelung stattgefunden hat.
2. Die in der Spalte B aufgeführten Gebührensätze werden außer den in
Spalte A aufgeführten für diejenigen Mühewaltungen und Aufwendungen erhoben,
welche durch die Verpflichtung der Aichämter zur Ausführung von Berichtigungen
erfordert werden.
Wo den Aichämtern eine Verpflichtung zu Berichtigungen nicht auferlegt
ist, sind Ansätze in der Spalte B unterblieben.
3. Die in der Spalte C aufgeführten Gebührensätze sind unter Berücksich-
tigung der bei einzelnen Abschnitten der Taxe näher bezeichneten besonderen Umstände
anzuwenden, wenn eine Prüfung ohne darauf folgende Stempelung stattgefunden hat.
Reichs-Gesetbl. 1885. 2. a