Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

II 
4. Für Aichungsgeschäfte außerhalb der Amtsstelle, mögen dieselben auf 
dienstliche Anordnung oder auf Verlangen der Betheiligten vorgenommen werden, 
sind neben den taxmäßigen Gebühren durch die Aichungsbeamten zu berechnen: 
a. an Diäten je nach der auf das Geschäft einschließlich der Hin- und 
Rückreise verwendeten Zeit: 
für einen halben Tag (5 Stunden und wenigerr) 3,50 M 
bei längerer Zeitdauer für jeden Tag 7,00 M 
b. die durch eine den Umständen angemessene Art der Hin- und Rück- 
beförderung erwachsenen Kosten; 
c. die Auslagen für den Transport der zu dem Geschäfte erforderlichen 
technischen Hülfsmittel, sowie für die durch den Aichungsbeamten etwa 
beschaffte Arbeitshülfe. 
Auf die Prüfungs- und Beglaubigungsgeschäfte der Aichungs-Aufsichts- 
beamten finden die vorstehenden Bestimmungen unter a und b keine Anwendung. 
5. Die bei einzelnen Abschnitten der Taxe in Ansatz gebrachten Gebühren 
für Arbeitshülfe und verwendetes Material, sowie für Nebenarbeiten bleiben für 
Aichungen außerhalb der Amtsstelle außer Ansatz, sofern für die betreffenden 
Mühewaltungen und Aufwendungen seitens der Betheiligten ausreichende Fürsorge 
getroffen ist. 
6. Die Aichungsstellen haben sich jeglicher Bewilligung von unmittelbaren 
oder mittelbaren Ermäßigungen der vorgeschriebenen Gebühren, insbesondere auch 
jeglicher Vergünstigung, welche in einer vollständigen oder theilweisen Uebernahme 
der Transportkosten für die zu aichenden Gegenstände, in einer Stundung der 
Aichgebühren und dergleichen bestehen könnte, unbedingt zu enthalten, sowie über- 
haupt alle über pünktliche Förderung und solide Ausführung der Aichungsarbeiten 
hinausgehenden Maßnahmen, welche die Erweiterung des Geschäftskreises einer 
Aichungsstelle zu Ungunsten anderer zur Folge haben könnten, gänzlich zu 
vermeiden.
	        
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