Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

VI 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
III. Fässer. 
— — --.--- 
A B C 
ür für für 
 Ermittelung Arbeitshülfe Ermittelung 
Raumgehalts-Ermittelung. des Raum- und des Raum- 
gehalts und verwendetes gehalts ohne 
Stempelung Material. Stempelung. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. 
Für ein Faß von 105 l und weniger Raumgehalt—20— 10 ----- 10 
mehr als 105 l bis zu 205 l 
Raumgehalt: — 30— 20 — 20 
für ein Faß von mehr als 205 l bis zu 410 l 
Raumgehalt . ... — 50—25 — 35 
für ein Faß von mehr als 410 l bis zu 610 l 
Raumgehalt . ... — 60 — 30  —45 
für ein Faß von mehr als 610 l bis zu 810 l 
Raumgehalt ... .. .. .. .. .. .. .. . .. .. .. — 70— 35— 55 
für ein Faß von mehr als 810 l Raumgehalt 
für jede volle oder angefangene Stufe von 
200 l mehr ein Mehransatz von........ — 15— 10  -------- 10 
A B C 
für für für 
 Ermittelung Arbeitshülfe Ermittelung 
Tara-Ermittelung. der Tara und der Tara 
und verwendetes ohne 
Stempelung Material. Stempelung. 
Mark. Pf. Mark Pf. Mark. Pf. 
1. Nasse Tara . ... — 30 —20 20 
2. Trockene Tara .. — 30 ------ 10 ------ 20 
 
 
 
 
 
 
Die Gebührensätze der Spalte C sind dann zu erheben, wenn bereits im 
Verkehr gewesene gestempelte Fässer bei der Untersuchung auf Abweichung des 
Raumgehalts oder der Tara von der aufgestempelten Angabe innerhalb der bei 
der bezüglichen aichamtlichen Ermittelung zulässigen Fehlergrenze richtig befunden 
worden sind, und demnach ohne neue Stempelung zurückgegeben werden. 
Die Gebührensätze der Spalte B können auf Grund besonderer, den lokalen 
Verhältnissen Rechnung tragender Beschlüsse derjenigen Staats- oder Gemeinde- 
behörde, für deren Rechnung die Aichungsstelle verwaltet wird, ermäßigt oder 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.