VI
III. Fässer.
— — --.---
A B C
ür für für
Ermittelung Arbeitshülfe Ermittelung
Raumgehalts-Ermittelung. des Raum- und des Raum-
gehalts und verwendetes gehalts ohne
Stempelung Material. Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Für ein Faß von 105 l und weniger Raumgehalt—20— 10 ----- 10
mehr als 105 l bis zu 205 l
Raumgehalt: — 30— 20 — 20
für ein Faß von mehr als 205 l bis zu 410 l
Raumgehalt . ... — 50—25 — 35
für ein Faß von mehr als 410 l bis zu 610 l
Raumgehalt . ... — 60 — 30 —45
für ein Faß von mehr als 610 l bis zu 810 l
Raumgehalt ... .. .. .. .. .. .. .. . .. .. .. — 70— 35— 55
für ein Faß von mehr als 810 l Raumgehalt
für jede volle oder angefangene Stufe von
200 l mehr ein Mehransatz von........ — 15— 10 -------- 10
A B C
für für für
Ermittelung Arbeitshülfe Ermittelung
Tara-Ermittelung. der Tara und der Tara
und verwendetes ohne
Stempelung Material. Stempelung.
Mark. Pf. Mark Pf. Mark. Pf.
1. Nasse Tara . ... — 30 —20 20
2. Trockene Tara .. — 30 ------ 10 ------ 20
Die Gebührensätze der Spalte C sind dann zu erheben, wenn bereits im
Verkehr gewesene gestempelte Fässer bei der Untersuchung auf Abweichung des
Raumgehalts oder der Tara von der aufgestempelten Angabe innerhalb der bei
der bezüglichen aichamtlichen Ermittelung zulässigen Fehlergrenze richtig befunden
worden sind, und demnach ohne neue Stempelung zurückgegeben werden.
Die Gebührensätze der Spalte B können auf Grund besonderer, den lokalen
Verhältnissen Rechnung tragender Beschlüsse derjenigen Staats- oder Gemeinde-
behörde, für deren Rechnung die Aichungsstelle verwaltet wird, ermäßigt oder