Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XIII 
Ist bei einer der obigen Waagen als Hülfseinrichtung eine Gewichtsschale 
an nicht veränderlichem Hebelarm vorhanden, so ist für die Prüfung der Richtigkeit 
des bezüglichen Hebelverhältnisses eine Zuschlagsgebühr von 50 Pfennig zu erheben. 
Bei Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale fallen aichamtliche Be- 
richtigungen und Berichtigungsgebühren fort. 
Bei der Festsetzung der größten zulässigen Last, für welche eine Laufgewichts- 
waage mit mehreren Skalen bestimmt ist, kommt, wenn die größten Angaben 
der Nebenskalen zusammen nicht mehr als 5 Prozent der größten Angabe der 
Hauptskale betragen, nur die letztere Angabe in Betracht, bei größerem Umfange 
der Nebenskalen dagegen die Summe der größten Angaben aller Skalen. 
Zusatzbestimmungen. 
Bei allen Waagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 
2 000 kg bestimmt sind, ermäßigen sich die bezüglichen Gebührenzuschläge für 
jede volle oder angefangene Stufe von 1 000 kg mehr bis zu einer größten 
zulässigen Last von 10 000 kg auf die Hälfte, und von 10 000 kg ab gerechnet, 
auf ein Fünftel der unter II a, II b und III b angegebenen Beträge in allen 
solchen Fällen, in denen von Seiten der Betheiligten sogenannte Gewichtsgeräth- 
schaften nebst Zubehör von ausreichend genau bekanntem und gehörig beglaubigtem 
Gewichtsbetrage bereitgestellt sind, mit Hülfe deren die Prüfung der Waage 
sowohl mit der größten zulässigen Last, als mit dem zehnten Theil der letzteren 
ohne Hinzunahme anderweitigen Gewichts- oder Taramaterials oder anderweitiger 
Hülfsmittel erfolgen kann. Dasselbe gilt bei der Bereitstellung eines gehörig 
geprüften und beglaubigten Hebelsystems unter den entsprechenden instruktions- 
mäßigen Bedingungen. 
Bei allen Waagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 500 kg 
bestimmt sind, ist für den Fall, daß eine Vorprüfung mit dem zehnten Theil der 
größten zulässigen Last bereits die Unzulässigkeit der Waage ergiebt, nur die Hälfte 
der Gebühr für Prüfung ohne Stempelung bei der Rückgabe zu erheben. 
B. Waagen für besondere Zwecke. 
I. Präzisionswaagen. 
  
A B C 
für die für die Be- für Prüfung 
  ohne 
Aichung.  richtigung. Stempelung. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. 
 
Waagen für eine größte zulässige Last 
von 500 g oder weniger — 50  -  25 30 
mehr als 500 g bis zu 5 kg 1 — — 5o 60 
" " 5 kg " 20 1 -  50  -  75 1— 
" - 20 " " " 50 "...... 2 — 1 — 1 50 
 
für jede volle oder angefangene Stufe von 
50 kg mehr ein Mehransatz von . . . .. . — 50— 25 50 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.