Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

III. Geringere Waagen. 
XV 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
a. Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien ohne 
angegebenen Werth. 
 A C 
für die für die Be- für Prüfung 
  ohne 
Aichung. richtigung. Stempelung. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. 
Waagen für eine größte zulässige Last 
von 250 kg oder weniger 1 80 
mehr als 250 kg . . . . . . .. . . . ... 1 50— — 1     10 
b. Hökerwaagen. 
A B C 
für die für die Be- für Prüfung 
  ohne 
Aichung.   richtIgung. Stempelung. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark.   Pf. 
Waagen für jede größte zulässige Last ... .. . — 40 — 15 — 20 
 
 
 
 
 
 
Für eine aichamtliche Anbringung der die Bezeichnung H W enthaltenden 
Blechstreifen werden 20 Pfennig erhoben. 
 
 
 
 
VII. Alkoholometer und Thermometer. 
A B C D 
für die für die für die 
für die Prüfung.    Prüfung Ermittelung 
 je einer Stelle je einer Stelle des 
Aichung. der Thermo- Der Alkoholo- Gewichtes 
meterskale. meterskale. · 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. ·Pf. 
Gewöhnliche Thermo-Alkoholo- 
meter 1 — — 5— 10—10 
Normal-Thermo-Alkoholometer            2 — — 10 — 25 10 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die in jedem Falle zu erhebenden Gebühren berechnen sich nach Maßgabe 
der wirklich ausgeführten Prüfungsarbeiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.