Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen. 
§. 44. 
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden 
Betriebes, dessen Sitz in dem Bezirke der Genossenschaft belegen ist. 
Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren land- 
wirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, 
gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines landwirth- 
schaftlichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, 
gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude 
belegen sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die 
wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten Ge- 
meinden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen. 
Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche der- 
selben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten als 
ein einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer 
gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung unter- 
stellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über 
mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der 
größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die betheiligten Gemeinden 
und der Unternehmer sich über einen anderen Betriebssitz einigen. 
Ueber die Zugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forstwirthschaftlicher 
Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb. 
Wahlberechtigt und wahlfähig sind die Mitglieder der Genossenschaft nur 
dann, wenn sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
§. 45. 
Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter §. 1 fallenden Be- 
triebe, welche zur Zeit der Bildung der Genossenschaft bestehen, mit diesem Zeit- 
punkte, für die Unternehmer später eröffneter Betriebe mit dem Zeitpunkte der 
Eröffnung des Betriebes. 
§. 46. 
Von der Eröffnung eines neuen Betriebes hat die Gemeindebehörde durch Ver- 
mittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande Kenntniß 
zu geben. Derselbe hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Wird die 
Zugehörigkeit anerkannt, so ist nach §§. 37 und 38 zu verfahren. Wird die Zu- 
gehörigkeit abgelehnt, so hat der Genossenschaftsvorstand der unteren Verwaltungs- 
behörde hiervon Mittheilung zu machen. Diese hat sodann die Entscheidung des 
Reichs-Versicherungsamts einzuholen. 
§. 47. 
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden 
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Mitgliedschaft.
	        
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