Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Rechtshülfe. 
Gebühren- und Stempel- 
freiheit. 
Strafbestimmungen. 
— 172 — 
oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, 
haben keine rechtliche Wirkung. 
§. 121. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes 
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, anderer öffentlicher 
Behörden, sowie der Genossenschafts- und Sektionsvorstände und der Schieds- 
gerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle 
Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossen- 
schaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der 
Genossenschaften untereinander ob. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von 
den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (§. 15) insoweit zu erstatten, 
als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genossenschaftsorganen, 
sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Aus- 
lagen bestehen. 
§. 122. 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen 
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind 
gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufs- 
genossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im §. 12 
bezeichneten Streitigkeiten. 
§. 123. 
Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungs- 
strafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ihnen in Gemäßheit 
der §§. 34 Absatz 2, 37 Absatz 2, 39 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit 
der §§. 47, 48 erstattete Anzeige oder Anmeldung, imgleichen wenn die von ihnen 
in Gemäßheit der §§. 65, 79 eingereichten Lohn- oder Gehaltsnachweisungen 
thatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei 
Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 
§. 124. 
Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ertheilung 
von Auskunft in den Fällen der §§. 37 Absatz 2, 39, zur Anzeige oder An- 
meldung in den Fällen der §§. 47, 48, zur Einreichung der Lohn- oder Gehalts- 
nachweisungen in den Fällen der §§. 65, 79, oder zur Erfüllung der für Betriebs- 
einstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften (§. 22 Ziffer 8) nicht rechtzeitig 
nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu 
dreihundert Mark belegt werden. 
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig 
in Gemäßheit des §. 56 erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher 
zu der Anzeige verpflichtet war.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.