Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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§. 135. 
Die Bestimmung des §. 20 Absatz 1 Ziffer 2 des Krankenversicherungs- 
gesetzes findet nur auf verheirathete Wöchnerinnen oder solche Wittwen Anwen- 
dung, deren Entbindung nach dem Tode des Ehemannes innerhalb des nach den 
Landesgesetzen für die Vermuthung der ehelichen Geburt maßgebenden Zeitraumes 
erfolgt. 
§. 136. 
Personen, welche erweislich mindestens für dreizehn Wochen nach der Er- 
krankung dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf eine den Bestim- 
mungen des §. 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder gleichwerthige 
Unterstützung haben, sind auf den Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungs- 
pflicht zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit desselben genügend gesichert ist. 
Ueber den Antrag entscheidet die Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung 
oder der Vorstand der Krankenkasse, welcher die zu befreiende Person angehören 
würde. Wird die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers beanstandet, so ist der Antrag 
an die Aufsichtsbehörde zur Entscheidung abzugeben. 
Die Entscheidung über den Befreiungsantrag ist den Betheiligten zu eröffnen 
und vorläufig vollstreckbar. Gegen dieselbe steht jedem Betheiligten binnen zwei 
Wochen die Beschwerde an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu. 
Die Befreiung gilt für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie hört vor 
Beendigung desselben auf: 
1. wenn dies von der im Absatz 2 bezeichneten Aufsichtsbehörde wegen 
nicht genügender Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers — sei es von Amts- 
wegen, sei es auf Vorschlag der Verwaltung der Gemeindekrankenver- 
sicherung oder des Vorstandes der Krankenkasse — angeordnet wird, 
2. wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung an- 
meldet. Die Anmeldung ist im Falle einer zur Zeit derselben bereits 
eingetretenen Erkrankung ohne rechtliche Wirkung. 
Insoweit einer nach Absatz 1 befreiten Person im Falle der Erkrankung 
von dem Arbeitgeber eine den Bestimmungen des §. 6 des Krankenversicherungs- 
gesetzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung nicht gewährt wird, ist 
dieselbe auf Antrag von der betreffenden Gemeindekrankenversicherung oder Kranken- 
kasse zu gewähren. Die hiernach gemachten Aufwendungen sind von dem Arbeit- 
geber zu ersetzen. 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche gegen die Gemeinde- 
krankenversicherung oder Krankenkasse auf Grund des vorstehenden Absatzes ent- 
stehen, werden nach Maßgabe des §. 12 Absatz 1, Streitigkeiten über Ersatz- 
ansprüche zwischen der Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse einerseits 
und dem Arbeitgeber andererseits nach Maßgabe des §. 12 Absatz 2 dieses Gesetzes 
entschieden.
	        
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