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Die Ueberweisung, sowie der die Zurücknahme derselben ablehnende Bescheid
kann nach Maßgabe des §. 12 Absatz 2 dieses Gesetzes angefochten werden.
Ob und inwieweit die Vorschriften der §§. 49 bis 53 des Krankenversiche-
rungsgesetzes auf die Arbeitgeber dieser Personen Anwendung finden, ist durch
statutarische Bestimmung zu regeln.
Solange solche Personen nach Maßgabe des Absatzes 1 in dem Bezirke ihres
Wohnortes gegen Krankheit versichert sind, fällt ihre Verpflichtung zum Beitritt
zu einer anderen Kasseneinrichtung für land- oder forstwirthschaftliche Arbeiter fort.
Die nach Absatz 1 und 5 zulässigen statutarischen Vorschriften bedürfen der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
C. Gesetzeskraft.
§. 143.
Die Bestimmungen der Abschnitte A II, III, IV, V, VIII und X, die auf
diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften,
welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen Anordnungen dienen,
treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Dasselbe gilt
von den Bestimmungen des Abschnittes B.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder theil-
weise für den Umfang des Reichs oder Theile desselben in Kraft tritt, mit Zu-
stimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Mai 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.