388 Reichsgerlchtliche Entscheldungen.
kursmasse auf Grund Art. 259 HGB. die gezahlten
6000 Mk. unter Abrechnung einer Gegenforderung des
Beklagten mit noch 5012 Mk. 25 Pf. zurück. Der Beklagte
hat Abweisung der Klage beantragt, weil er zum
Abschluß des Vertrags vom 10. Juni 1892 durch betrügerische
Vorspiegelungen Seitens des B. und seines
Gewährsmanns J. verleitet, ihm namentlich verschwiegen
worden sei, daß die mechanischen Webstühle der Fabrik,
welche neun Zehntel des Werths der maschinellen Anlage
ausgemacht, im Januar 1892 wegen Schulden verkauft
und nur noch im Leihbesitz des B. waren. In der Be-Tufungsinstanz
hat der Beklagte noch geltend gemacht,
daß er eine Forderung von 27883 Mk. 30 Pf. gegen
die Konkursmasse habe, die im Konkurse angemeldet sei,
und auf welche eine Dividende von 20 Procent falle,
mehr als die Klageforderung betrage, so daß diese ohne
Arglist nicht geltend gemacht werden könne.
Der Kläger hat den behaupteten Betrug bestritten,
und der Anfrechnung auf Grund des § 48 Nr. 1 der
Konkursordnung und des § 491 Abs. 2 CPO. widersprochen.
Der erste Richter hat durch Urtheil vom 4. Mai
1894 nach dem Klageantrage erkannt. Berufung und
Revision sind zurückgewiesen worden.
Gründe: Die Voraussetzungen des der Gläubigerschaft
im Art. 2599 HGB. gegebenen Rückforderungs-=rechts
sind durch die unstreitigen Thatsachen gegeben,
daß die stille Gesellschaft vor ihrem vertragsmäßigen Endtermin
durch Uebereinfunft am 31. December 1892 aufgelöst
ist, daß der Beklagte bis September 1893 von
seiner Einlage 6000 Mk. zurückgezahlt erhalten hat und
daß der Konkurs über das Vermögen des B. bereits im
October 1893 eröffnet worden ist. Der Beklagte muß,
was ihm als Einlage zurückgezahlt ist, zur Konkursmasse
zurückgewähren, da er den im Art. 259 Abs. 4 zugelassenen
Beweis nicht einmal angetreten hat. Die Revision