Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

388  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.

kursmasse  auf  Grund  Art.  259  HGB.  die  gezahlten
6000  Mk.  unter  Abrechnung  einer  Gegenforderung  des
Beklagten  mit  noch  5012  Mk.  25  Pf.  zurück.  Der  Beklagte
  hat  Abweisung  der  Klage  beantragt,  weil  er  zum
Abschluß  des  Vertrags  vom  10.  Juni  1892  durch  betrügerische
  Vorspiegelungen  Seitens  des  B.  und  seines
Gewährsmanns  J.  verleitet,  ihm  namentlich  verschwiegen
worden  sei,  daß  die  mechanischen  Webstühle  der  Fabrik,
welche  neun  Zehntel  des  Werths  der  maschinellen  Anlage
ausgemacht,  im  Januar  1892  wegen  Schulden  verkauft
und  nur  noch  im  Leihbesitz  des  B.  waren.  In  der  Be-Tufungsinstanz
  hat  der  Beklagte  noch  geltend  gemacht,
daß  er  eine  Forderung  von  27883  Mk.  30  Pf.  gegen
die  Konkursmasse  habe,  die  im  Konkurse  angemeldet  sei,
und  auf  welche  eine  Dividende  von  20  Procent  falle,
mehr  als  die  Klageforderung  betrage,  so  daß  diese  ohne
Arglist  nicht  geltend  gemacht  werden  könne.

Der  Kläger  hat  den  behaupteten  Betrug  bestritten,
und  der  Anfrechnung  auf  Grund  des  §  48  Nr.  1  der
Konkursordnung  und  des  §  491  Abs.  2  CPO.  widersprochen.


Der  erste  Richter  hat  durch  Urtheil  vom  4.  Mai
1894  nach  dem  Klageantrage  erkannt.  Berufung  und
Revision  sind  zurückgewiesen  worden.

Gründe:  Die  Voraussetzungen  des  der  Gläubigerschaft
  im  Art.  2599  HGB.  gegebenen  Rückforderungs-=rechts
  sind  durch  die  unstreitigen  Thatsachen  gegeben,
daß  die  stille  Gesellschaft  vor  ihrem  vertragsmäßigen  Endtermin
  durch  Uebereinfunft  am  31.  December  1892  aufgelöst
  ist,  daß  der  Beklagte  bis  September  1893  von
seiner  Einlage  6000  Mk.  zurückgezahlt  erhalten  hat  und
daß  der  Konkurs  über  das  Vermögen  des  B.  bereits  im
October  1893  eröffnet  worden  ist.  Der  Beklagte  muß,
was  ihm  als  Einlage  zurückgezahlt  ist,  zur  Konkursmasse
zurückgewähren,  da  er  den  im  Art.  259  Abs.  4  zugelassenen
  Beweis  nicht  einmal  angetreten  hat.  Die  Revision