Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 291 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 31. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Marschall-, Brown- und 
Providence-Inseln. S. 291. 
  
  
  
  
(Nr. 1686.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Marschall-, 
Brown- und Providence-Inseln. Vom 13. September 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) im Namen des 
Reichs, was folgt: 
§. 1. 
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 179) tritt für das Schutzgebiet der Marschall-, Brown- und Providence- 
Inseln in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
deutschen Schutzgebiete, mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abänderungen 
am 1. Dezember 1886 in Kraft. 
§. 2. 
Der Gerichtsbarkeit (§. 1) unterliegen alle Personen, welche in dem Schutz- 
gebiete wohnen oder sich aufhalten oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein 
Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebietes nach den zur Geltung kommenden Ge- 
setzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit 
besonders unterstellt werden. 
Der Reichskanzler bestimmt, wer als Eingeborener im Sinne dieser Ver- 
ordnung anzusehen ist, und inwieweit auch Eingeborene der Gerichtsbarkeit (§. 1) 
zu unterstellen sind. 
§. 3. 
Dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten steht die 
Befugniß zu, bei Erlaß polizeilicher Vorschriften (§. 4 des Gesetzes über die 
Konsulargerichtsbarkeit) gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei 
Reichs-Gesetzbl. 1886. 
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1886.
	        
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