Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Von den in § 10 der Verordnung pvdw 10909 genannten Abgaben sind aus den Verkaufs- 
erlosen außer der Verwertungsgebühr die folgenden zu entrichten. 
1. An den südwestafrikanischen Landesfissssss v. H. 
2. An die Deutsche Diamanten-Gesellschaft m. b S. . v. H. 
3. An die Deutsche Kolonial-Gesellschaft iür Südwestafrika. . .. v. H. 
zusammen v. H. 
Der Verkaufserlös ist später Ihrer Weisung gemäß an in.. 
zu zahlen. 
Berlin, den 
  
1. S Diamantenregie 
(1. .) des südwestafrikanischen Schutzgebiets. 
(Rrckseite) 
Lot Gattung Karat Bemerkungen 
  
  
  
  
  
Verordnung des Staatssekretärs des Relchs-Kolonlalamts, betr. Knderung der 
Verordnung, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen 
Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909. 
Vom 19. Oktober 1909. 
§ 1 Absatz 1 der Verordnung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des 
südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909 erhält folgenden Zusatz: 
* Der Gouverneur kann für Förderer mit entfernt gelegenen Arbeitsstellen eine längere 
Frist festsetzen. 
Berlin, den 19. Oktober 1909. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
In Vertretung: 
v. Lindegquist. 
  
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Inkrafttreten der 
Verordnung des Beichskanzlers vom 25. Mai 19009, betr. den Geschäftsbetrieb der 
Dioamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets. 
Vom 25. Oktober 1909. 
Auf Grund des § 14 der Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Mai 1909, betreffend 
den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets (Deutsch-Südwestafri- 
kanische Zeitung Nr. 57), wird hiermit verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die oben genannte Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Mai 1909 tritt mit dem 
1. November 1909 in Kraft. 
Windhuk, den 25. Oktober 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Schuckmann.