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Reichs-Gesetzblatt.
№ 3.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß -Lothringen
für das Etatsjahr 1885/86. S. 27. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Ver-
zeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 28.
(Nr. 1632.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von
Elsaß- Lothringen für das Etatsjahr 1885/86. Vom 8. Februar 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was foldgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, sowie des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1885/86 wird von der preußischen Ober-
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“
nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61),
betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für das Jahr 1885 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs- Gesetzbl. 1886. 5
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1886.