Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche 
Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt 
werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen. 
§. 4. 
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, 
der Bezug der Wittwen- und Waisenrente mit dem Ablauf des Gnadenquartals 
oder Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werden, mit dem auf den 
Todestag des Verunglückten folgenden Tage. 
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung 
einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so wird bis zum 
Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und 
der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse 
oder der Gemeinde-Krankenversicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt. 
Der Anspruch auf das Sterbegeld (§. 2 Abs. 1 Ziffer 1), und vom Beginne der 
vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension und auf den Ersatz der 
Kosten des Heilverfahrens (§. 1) geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse 
gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis zum Betrage der von dieser gewährten 
weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. Als Werth der freien 
ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des 
Krankenversicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des 
Krankengeldes. 
§. 5. 
Ein Anspruch auf die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Bezüge besteht nicht, 
wenn der Verletzte den Unfall (§. 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbei- 
geführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und 
Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur 
Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt worden ist. 
§. 6. 
Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht 
von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei 
Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vor- 
gesetzten Dienstbehörde anzumelden. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später 
bemerkbar geworden sind, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines 
Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. 
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten 
einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den 
Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen 
bei der Untersuchung zu wahren. 
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