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(Nr. 1700.) Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. Vom 28. Ja-
nuar 1887.
In Ausführung des §. 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129), sowie des §. 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrath für die Beförderung der bewaffneten
Macht und der Kriegsbedürfnisse (des Materials des Landheeres und der Marine)
im Frieden wie im Kriege, sowie für die leihweise Hergabe von Betriebsmaterial
an die Militärverwaltung im Kriege folgenden
Militärtarif für Eisenbahnen
beschlossen.
Derselbe kommt für den Mobilmachungsfall sofort, für den Friedenszustand
vom 1. Oktober 1887 ab einerseits für sämmtliche Eisenbahnverwaltungen Deutsch-
lands, andererseits für das Reichsheer, die Kaiserliche Marine, den Landsturm,
die Armeen der mit dem Reich verbündeten Staaten und das Heergefolge zur
Anwendung.
Militärtarif für Eisenbahnen.
Für das
Nr. Bezeichnung der Transporte. Kilometer
Pfennig.
A. Für Militär- und Marinetransporte.
I. Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte und Mannschaften
sowie Heergefolge.
1. Im geschlossenen Truppen- oder Marinetheil, Kommando,
Eratz-, Reserve-, Gefangenentransport, einzeln kommandirt,
einberufen oder entlassen:
a) Offiziere und Personen in gleichem Range oder gleicher
Stellung (einschließlich der offizierdienstthuenden Unter-
offiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarzt-
stellen betrauten Unterärzte), für den Kopf ... ... . .. . 5
b) Feldwebel und Personen in gleichem und niederem Range,
für den Kopf . ... 1,5
Reichs- Gesetzbl. 1887. 16