Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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(Nr. 1700.) Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. Vom 28. Ja- 
nuar 1887. 
In Ausführung des §. 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129), sowie des §. 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrath für die Beförderung der bewaffneten 
Macht und der Kriegsbedürfnisse (des Materials des Landheeres und der Marine) 
im Frieden wie im Kriege, sowie für die leihweise Hergabe von Betriebsmaterial 
an die Militärverwaltung im Kriege folgenden 
Militärtarif für Eisenbahnen 
beschlossen. 
Derselbe kommt für den Mobilmachungsfall sofort, für den Friedenszustand 
vom 1. Oktober 1887 ab einerseits für sämmtliche Eisenbahnverwaltungen Deutsch- 
lands, andererseits für das Reichsheer, die Kaiserliche Marine, den Landsturm, 
die Armeen der mit dem Reich verbündeten Staaten und das Heergefolge zur 
Anwendung. 
Militärtarif für Eisenbahnen. 
  
Für das 
Nr. Bezeichnung der Transporte. Kilometer 
Pfennig. 
  
A. Für Militär- und Marinetransporte. 
I. Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte und Mannschaften 
sowie Heergefolge. 
1. Im geschlossenen Truppen- oder Marinetheil, Kommando, 
Eratz-, Reserve-, Gefangenentransport, einzeln kommandirt, 
einberufen oder entlassen: 
a) Offiziere und Personen in gleichem Range oder gleicher 
Stellung (einschließlich der offizierdienstthuenden Unter- 
offiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarzt- 
stellen betrauten Unterärzte), für den Kopf ... ... . .. . 5 
b) Feldwebel und Personen in gleichem und niederem Range, 
für den Kopf . ... 1,5 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1887. 16
	        
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