Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Nr. 
  
  
Bezeichnung der Transporte. 
Für das 
Kilometer 
Pfennig. 
  
  
2. der Waffen und der Ausrüstung, welche die unter I 
genannten Mannschaften auf dem Marsche mit sich 
führen, sowie des Handgepäcks derselben; 
3. des Gepäcks der Feldwebel und der Personen in 
gleichem oder niederem Range bei ihrer Einberufung 
und Entlassung, sowie des Gepäcks der zu Nr. 4 
genannten Personen in den dort angegebenen Fällen 
bis zur Höhe von je 25 kg. 
Die Ueberfracht ist nach dem Satze von 
für 1000 kg zu berechnen. 
Zu I. 
a) Die Sätze zu l finden Anwendung auch bei der Beför- 
derung fremdherrlicher Offiziere und deren Diener. 
b) Wird in Ausnahmefällen die Beförderung von Personen 
der zu 1b und 2b aufgeführten Rangstufe in der ersten 
oder zweiten Wagenklasse verlangt, so werden die Sätze 
für Offiziere vergütet. 
c) Von den Civilbehörden abzuliefernde Fahnenflüchtige und 
unsichere Dienstpflichtige werden gegen den von dem 
Transportführer vorzuzeigenden Transportzettel und gegen 
sofortige Bezahlung der Fahrgebühren zu den unter 1b 
angegebenen Sätzen befördert. 
d) Mannschaften vom Feldwebel abwärts, Gendarmen, 
Büchsenmacher, Waffenmeister und Regimentssattler, 
Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier- 
Vorbildungsanstalten, Studirende der militärärztlichen 
Bildungsanstalten, Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, 
Knaben- und Mädchen-Erziehungsanstalten und deren 
Zweiganstalten, sowie Schiffsjungen werden bei Urlaubs- 
reisen auf Vorzeigung des Urlaubspasses, Rekruten und 
andere einberufene Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
und der Ersatzreserven, sowie Schiffsjungen bei Reisen 
  
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