Nr.
Bezeichnung der Transporte.
Für das
Kilometer
Pfennig.
2. der Waffen und der Ausrüstung, welche die unter I
genannten Mannschaften auf dem Marsche mit sich
führen, sowie des Handgepäcks derselben;
3. des Gepäcks der Feldwebel und der Personen in
gleichem oder niederem Range bei ihrer Einberufung
und Entlassung, sowie des Gepäcks der zu Nr. 4
genannten Personen in den dort angegebenen Fällen
bis zur Höhe von je 25 kg.
Die Ueberfracht ist nach dem Satze von
für 1000 kg zu berechnen.
Zu I.
a) Die Sätze zu l finden Anwendung auch bei der Beför-
derung fremdherrlicher Offiziere und deren Diener.
b) Wird in Ausnahmefällen die Beförderung von Personen
der zu 1b und 2b aufgeführten Rangstufe in der ersten
oder zweiten Wagenklasse verlangt, so werden die Sätze
für Offiziere vergütet.
c) Von den Civilbehörden abzuliefernde Fahnenflüchtige und
unsichere Dienstpflichtige werden gegen den von dem
Transportführer vorzuzeigenden Transportzettel und gegen
sofortige Bezahlung der Fahrgebühren zu den unter 1b
angegebenen Sätzen befördert.
d) Mannschaften vom Feldwebel abwärts, Gendarmen,
Büchsenmacher, Waffenmeister und Regimentssattler,
Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-
Vorbildungsanstalten, Studirende der militärärztlichen
Bildungsanstalten, Zöglinge der Militär-Waisenhäuser,
Knaben- und Mädchen-Erziehungsanstalten und deren
Zweiganstalten, sowie Schiffsjungen werden bei Urlaubs-
reisen auf Vorzeigung des Urlaubspasses, Rekruten und
andere einberufene Mannschaften des Beurlaubtenstandes
und der Ersatzreserven, sowie Schiffsjungen bei Reisen
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