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Für das
Bezeichnung der Transporte. Kilometer
Pfennig.
nach dem Gestellungsorte, Invaliden, inaktive Mann-
schaften und Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei
Einberufung zu ärztlichen Untersuchungen und zurück, auf
Vorzeigung eines darauf bezüglichen Ausweises und gegen
sofortige Entrichtung der Fahrgebühr nach dem Satze
Nr. 1b in der dritten Wagenklasse befördert. Auch wird
denselben ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für
das Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen
Verkehrs zu entrichten.
e) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Knaben- und Mädchen-
Erziehungsanstalten und deren Zweiganstalten fahren auf
Grund entsprechenden Ausweises bei der Aufnahme, bei
Versetzung in eine andere Anstalt, sowie beim Ausscheiden
nach dem neuen Bestimmungsorte auf den Reichs- und
Staatseisenbahnen, sowie auf den unter Staatsverwal-
tung stehenden Privateisenbahnen kostenfrei in der dritten
Wagenklasse. Auch wird denselben ein Gepäckfreigewicht
von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist die Ge-
päckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. Das-
selbe gilt auf den übrigen deutschen Privateisenbahnen,
für welche die Verpflichtung zur Gewährung einer gleichen
Vergünstigung bereits besteht, oder von der betreffenden
Verwaltung übernommen wird.
f) Allen im Dienst der freiwilligen Krankenpflege stehenden
und für deren Zwecke reisenden Personen wird auf Grund
von besonderen Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars
und Militär-Inspekteurs der freiwilligen Krankenpflege
für den betreffenden Zweck im Kriege freie Fahrt auf
allen Bahnen in der zweiten oder dritten Wagenklasse
— je nach den Betriebsverhältnissen und nach der in
der Ausweiskarte angegebenen Bestimmung des Kaiser-
lichen Kommissars — gewährt. Ebenso wird freie Fahrt
für die Diener und Pferde der besonderen Delegirten
des Kaiserlichen Kommissars innerhalb der auf der Aus-
weiskarte genannten Zahl gewährt.