Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Für das 
Bezeichnung der Transporte. Kilometer 
Pfennig. 
  
  
mehr als 10 000 kg Tragfähigkeit nicht beansprucht 
werden. 
Werden für besondere Zwecke Wagen von mehr als 
10 000 kg Tragfähigkeit verlangt und gestellt, so ist 
die Fracht für das Mehrgewicht der Ladung für je an- 
gefangene 1 000 kg nach dem Satze von 3,5 Pfennig 
für 1 000 kg und ein Kilometer zu berechnen. 
c) Für die Darleihung von Decken seitens der Eisenbahnen 
wird im Kriege eine besondere Gebühr nicht berechnet. 
Im Frieden ist für je angefangene 200 km eine Decken- 
miethe von 2 ℳ für die Decke zu entrichten. Werden 
zur Beförderung von Gütern, welche nach den allgemeinen 
Tarifvorschriften bedeckt zu befördern sind, ohne Antrag 
der Militärverwaltung anstatt bedeckt gebauter Wagen 
offene Wagen mit Decken verwendet, so wird Decken- 
miethe nicht erhoben. Die von der Militärverwaltung 
hergegebenen eigenen Decken werden frachtfrei an die 
Versandtstation zurückbefördert. Im Uebrigen gelten be- 
züglich der Befugniß der Eisenbahnen zur Beförderung 
von Gütern in unbedeckten Wagen, sowie hinsichtlich der 
Darleihung von Decken seitens der Eisenbahnverwaltung 
und der Hergabe eigener Decken seitens der Militär- 
verwaltung die Bestimmungen des allgemeinen Güter- 
verkehrs. 
2. Stückgut. 
13.     Für 1 000 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,50 ℳ. für 
1 000 kg. 
Zu 13. 
a) Sprengstoffe der Gefahrklasse in Packgefäßen werden als 
Stückgut nur im Gewicht von höchstens 1 000 kg be- 
 
	        
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