Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 107 — 
  
  
Nr. 
Bezeichnung der Transporte. 
Für das 
Kilometer 
Pfennig. 
  
  
VIII. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Abfertigungsgebühren werden je nur einmal be- 
rechnet. Nebenkosten irgend welcher Art, für welche in 
diesem Tarif und in den sonstigen Vorschriften über die 
Beförderung der bewaffneten Macht eine besondere Ver- 
gütung nicht vorgesehen ist, dürfen von den Eisenbahn- 
verwaltungen nicht in Rechnung gestellt werden. Baare 
Auslagen der Eisenbahnen (Betriebs-Reglement §. 52 
Abs. 1) sind zu ersetzen. 
Soweit die Fracht nach dem Gewicht berechnet wird, 
sind Sendungen unter 20 kg für 20 kg und das darüber 
hinausgehende Gewicht mit 10 kg steigend so zu be- 
rechnen, daß je angefangene 10 kg für voll gelten. Bei 
der Berechnung der Gepäckfracht (Nr. 5) beträgt das 
Mindestgewicht 10 kg. 
Ausnahmen bei Fahrzeugen siehe Nr. 11, bei Spreng- 
stoffen siehe Anmerkung a zu Nr. 12 und Anmerkung a 
zu Nr. 13, bei Wagenladungen von mehr als 10 000 kg 
siehe Anmerkung b zu Nr. 12. Die Entfernungen werden 
stets auf volle Kilometer aufwärts abgerundet. 
Die zu erhebenden Fahr- und Frachtgebühren werden 
in den einzelnen Positionen auf volle zehntel Mark ab- 
gerundet, so daß Beträge unter 5 Pfennig gar nicht, 
von 5 Pfennig ab aber für eine zehntel Mark gerechnet 
werden. 
 
	        
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