§. 1.
§. 2.
§. 3.
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Radstand neu zu erbauender Güterwagen
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf
bewegliche Untergestelle.
Die Wagen, welche wegen eines zu großen
festen Radstandes auf einer Bahnstrecke nicht ver-
kehren können, werden zurückgewiesen. Die bezüg-
lichen Vorschriften der Bahnverwaltungen sind den
betheiligten Staaten bekannt zu geben.
Abstand der Räder einer Achse, gemessen zwischen
den inneren Flächen der Radreifen oder der die-
selben ersetzenden Theile ..... . . . . . . . .. . . . ...
Die zur Zeit vorhandenen Wagen der fran-
zösischen Staatsbahnen und französischen West-
bahnen, bei welchen der Abstand der Räder einer
Achse mehr als 1 366 mm beträgt, ohne jedoch
1 370 mm zu überschreiten, werden bis zum Ende
des Jahres 1893 zum Uebergang auf die Bahnen
der betheiligten Staaten unter der Bedingung zu-
gelassen, daß die Entfernung von Außenkante zu
Außenkante der Spurkränze (§. 5) nicht weniger
als 1 408 mm und nicht mehr als 1 422 mm ist.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung, solche Wagen
in Züge mit Personenbeförderung einzustellen.
Breite der Radreifen oder der dieselben ersetzenden
Theile .. ... .. . ... .. . . . . . . . . . .. . . . . . . . ..
Zulässiges Minimum für bestehendes Material,
unter der Bedingung, daß der Abstand der Räder
(§. 2) mindestens 1 360 mm betrage . . ..
§. 4. Spielraum der Spurkränze, nach der Gesammt-
verschiebung der Achse gemessen, bei Annahme einer
Spurweite von 1 440 m . . ..
§. 5. Entfernung von Außenkante zu Außenkante der
Spurkränze, gemessen 10 mm unterhalb der Lauf-
fläche der beiden Radreifen, bei 1 500 mm Ent-
fernung der Laufkreise . . ...
§. 6. Höhe der Spurkränze bei normaler Stellung der
Räder auf geradem, horizontalem Geleise, von
Schienenoberkante vertikal gemeseen
§. 7. Stärke der Radreifen der Wagenräder, im
schwächsten Punkte der Lauffläche gemessen
Maximum Minimum
Millimeter. Millimeter.
— 2500
1366 1357
150 130
— (125)
35 15
1425 1405
36 25
— 20