Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

§. 1. 
§. 2. 
§. 3. 
— 112 — 
Radstand neu zu erbauender Güterwagen 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf 
bewegliche Untergestelle. 
Die Wagen, welche wegen eines zu großen 
festen Radstandes auf einer Bahnstrecke nicht ver- 
kehren können, werden zurückgewiesen. Die bezüg- 
lichen Vorschriften der Bahnverwaltungen sind den 
betheiligten Staaten bekannt zu geben. 
Abstand der Räder einer Achse, gemessen zwischen 
den inneren Flächen der Radreifen oder der die- 
selben ersetzenden Theile ..... . . . . . . . .. . . . ... 
Die zur Zeit vorhandenen Wagen der fran- 
zösischen Staatsbahnen und französischen West- 
bahnen, bei welchen der Abstand der Räder einer 
Achse mehr als 1 366 mm beträgt, ohne jedoch 
1 370 mm zu überschreiten, werden bis zum Ende 
des Jahres 1893 zum Uebergang auf die Bahnen 
der betheiligten Staaten unter der Bedingung zu- 
gelassen, daß die Entfernung von Außenkante zu 
Außenkante der Spurkränze (§. 5) nicht weniger 
als 1 408 mm und nicht mehr als 1 422 mm ist. 
Es besteht jedoch keine Verpflichtung, solche Wagen 
in Züge mit Personenbeförderung einzustellen. 
Breite der Radreifen oder der dieselben ersetzenden 
Theile .. ... .. . ... .. . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. 
Zulässiges Minimum für bestehendes Material, 
unter der Bedingung, daß der Abstand der Räder 
(§. 2) mindestens 1 360 mm betrage . . .. 
§. 4.      Spielraum der Spurkränze, nach der Gesammt- 
verschiebung der Achse gemessen, bei Annahme einer 
Spurweite von 1 440 m . . .. 
§. 5.      Entfernung von Außenkante zu Außenkante der 
Spurkränze, gemessen 10 mm unterhalb der Lauf- 
fläche der beiden Radreifen, bei 1 500 mm Ent- 
fernung der Laufkreise . . ... 
§. 6.      Höhe der Spurkränze bei normaler Stellung der 
Räder auf geradem, horizontalem Geleise, von 
Schienenoberkante vertikal gemeseen 
§. 7.      Stärke der Radreifen der Wagenräder, im 
schwächsten Punkte der Lauffläche gemessen 
  
  
  
Maximum Minimum 
Millimeter. Millimeter. 
— 2500 
1366 1357 
150 130 
— (125) 
35 15 
1425 1405 
36 25 
— 20 
 
	        
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