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(Nr. 1706.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 15. März 1887.
Die Cölnische Privatbank hat in der am 3. Juli v. J. abgehaltenen General-
versammlung ihre Auflösung und Liquidation beschlossen und demnächst am
31. Januar d. J. ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Der dieser Bank nach Ziffer 5
der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl.
von 1875 S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien
ungedeckten Notenumlaufs mit . .. 1 251 000 Mark
ist hiernach in Gemäßheit des §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes
dem Antheil der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat
sich sonach von dem in der Bekanntmachung vom 25. Juli
1886 (Reichs-Gesetzbl. von 1886 S. 236) nachgewiesenen
Betrage von 274 834 000 Mark
auf........................................... 276 085 000 Mark
erhöht.
Berlin, den 15. März 1887.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 23