Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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(Nr. 1706.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 15. März 1887. 
Die Cölnische Privatbank hat in der am 3. Juli v. J. abgehaltenen General- 
versammlung ihre Auflösung und Liquidation beschlossen und demnächst am 
31. Januar d. J. ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Der dieser Bank nach Ziffer 5 
der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
von 1875 S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien 
ungedeckten Notenumlaufs mit . .. 1 251 000 Mark 
ist hiernach in Gemäßheit des §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes 
dem Antheil der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat 
sich sonach von dem in der Bekanntmachung vom 25. Juli 
1886 (Reichs-Gesetzbl. von 1886 S. 236) nachgewiesenen 
  
Betrage von 274 834 000 Mark 
auf........................................... 276 085 000 Mark 
erhöht. 
Berlin, den 15. März 1887. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
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