Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 123 — 
(Nr. 1706.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 15. März 1887. 
Die Cölnische Privatbank hat in der am 3. Juli v. J. abgehaltenen General- 
versammlung ihre Auflösung und Liquidation beschlossen und demnächst am 
31. Januar d. J. ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Der dieser Bank nach Ziffer 5 
der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
von 1875 S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien 
ungedeckten Notenumlaufs mit . .. 1 251 000 Mark 
ist hiernach in Gemäßheit des §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes 
dem Antheil der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat 
sich sonach von dem in der Bekanntmachung vom 25. Juli 
1886 (Reichs-Gesetzbl. von 1886 S. 236) nachgewiesenen 
  
Betrage von 274 834 000 Mark 
auf........................................... 276 085 000 Mark 
erhöht. 
Berlin, den 15. März 1887. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1887. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.