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(Nr. 1708.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur vorläufigen
Deckung der aus dem Reichsfestungsbaufonds entnommenen Vorschüsse.
Vom 30. März 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88 zur Bestreitung einmaliger
Ausgaben
a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von 30 585 905 Mark
b) der Marineverwaltung im Betrage von .. . 7 142 770 "
c) der Eisenbahnverwaltung im Betrage von 592 000 "
d) zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichs-
festungsbaufonds entnommenen Vorschüsse bis zum
Betrage von. ... . .. . .. ... . . . .. . .. . . . . . . .. 7 411 810 "
im Ganzen bis zur Höhe von. 45 732 485 Mark
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck
in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maß-
gabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier
Jahre ausgegeben werden dürfen. Letztere Bestimmung gilt auch für die bisher
ausgegebenen Reichsanleihen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.