266 Vollziehung fremdrichterlicher Erkenntnisse.
§. 6 die Anwesenheit des Beklagten am Vertragsorte
zur Zeit der Klagestellung voraussetze, diese Voraussetzung
aber nach Ausweis der Akten hier nicht
gegeben sei.
Auf die vom Kläger beim obersten Gerichtshofe
erhobene Beschwerde wurde zu Recht erkannt:
das k. App.-Ger. habe das Landgericht M. anzuweisen,
die vom Kläger beantragte Hilfsvollstreckung
zu vollziehen 1).
1) Bei der Verbescheidung der Beschwerde entstanden
die Vorfragen:
1) ob die VO. vom 8. Juni 1811 auch im vormaligen
Großherzogthume Würzburg Anwendung
nde,
2) ob zur Entscheidung über das Gesuch um Vollstreckung
des fremdrichterlichen Erkenntnisses das
k. Bezirksgericht L. oder das k. Appellationsgericht
des Kreises zuständig sei?
Die leitenden Motive bei der Offizialprüfung
dieser Fragen waren:
a) Die VO. v. 2. Juni 1811 findet auch im
vormaligen Großherzogthume Würzburg Anwendung,
wenngleich dieselbe zu einer Zeit erlassen worden ist,
zu welcher Würzburg mit der Krone Bayern noch
nicht vereinigt war, und wenngleich ein Nachweis
über die spezielle Publikation dieser Verordnung in
jenem Gebietstheile nicht vorliegt. Dieselbe ist bisher
in allen derartigen Fällen von dem k. Appellgerichte
von U. u. A. in gleichmäßiger Weise in
Anwendung gebracht worden.
b) Das Gesuch um Vollstreckung des fraglichen
Erkenntnisses ist auch dermal noch bei dem Appellgerichte,
in dessen Kreis die Erekution vollzogen
werden soll, anzubringen. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz
v. 10. Nov. 1861 ist den Appellationsgerichten
die ihnen durch die Spezialverordnung v.
2. Juni 1811 aus besonderen staatsrechtlichen Rücksichten
übertragene Kompetenz zur Prüfung der
Frage: ob das Erkenntniß gemäß der Bestimmung
des &. 1 dieser VO. von einem zuständigen auswärtigen
Gerichte erlassen worden sei, ob dasselbe