Metadaten : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

entlassen  und  brodlos  gesetzt  werden  koͤnnen,  weil  sie
die  Anzeige  gemacht  haben.

Die  Kammer  der  Reichsräthe  wollte  hiezu  ihre  Zustimmung
  nicht  ertheilen;  die  Kammer  der  Abgeordneten
bestand  aber  auf  diesem  §.,  und  zwar  vorzüglich  aus
dem  Grunde,  weil  derselbe  viel  weniger  streng  sey,  als
das  bis  jetzt  bestehende  Gesetz.

Nun  beantragt  die  Kammer  der  Reichsräthe  eine
neue  Fassung.  Diese  neue  Fassung,  wie  sie  Ihnen
eben  vorgetragen  worden  ist,  ist  aber  etwas  beschränkend
  für  die  Dienstherren  und  beschränkend  für  die  Beamen,
  Verwalter,  gebrbdeten  Diener  und  Gehülfen.

Sie  ist  beschränkend  für  die  Dienstherren,  indem
  es  nämlich  der  Fall  seyn  kann,  daß  zugleich  bey
einer  solchen  Anzeige  der  Dienstherr  noch  ganz  andere
Ursachen  habe,  den  Diener  zu  entfernen.  Dafür  sorgt
aber  der  F.  77.,  indem  er  sagt:  „Der  gebrdete  Die-„ner
  c.  2c.  kann  so  lange  nicht  aus  dem  Dienste  ent-„lassen
  werden,  als  nicht  andere  Verhältnisse  und  Ur-„sachen
  eintreten,  welche  nach  den  Gesetzen  den  Dienst-„herren
  zur  Entlassung  berechtigen.“

Diesen  Passus  hat  aber  die  Kammer  der  Reichsräthe
bey  ihrer  neuen  Fassung  übergangen.  Indessen  auch  für
den  gebrddeten  Diener  ist  diese  neue  Fassung  zu  beschränkt.

Es  kann  seyn,  daß  in  den  Bestallungsbriefen  eine
Aufkündzeit  zwar  bestimmt,  dagegen  durch  einen  nachfolgenden
  Vertrag  irgend  etwas  Anderes  festgesetzt  worden
  ist.  Wenn  nun  blos  dieser  Bestallungsbrief  Anerkennung
  hat,  der  nachfolgende  Vertrag  aber  nicht
ebensowohl,  so  kdunte  dieses  für  den  gebrbdeten  Diener
  von  nachtheiligen  Folgen  seyn.

Um  nun  diese  Lücke  auszufüllen,  schlägt  der  Ausschuß
  noch  den  Beysatz  vor:  „oder  andere  Verträge.“
Das  wäre  nun  zur  Sicherung  der  Diener;  zur  Sicherung
  der  Dienstherren  aber  schlägt  der  Aueschuß  die