Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

—  193  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  16.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Seminars  für  orientalische  Sprachen.  S.  193.  —  Gesetz,
betreffend  Abänderungen  des  Reichsbeamtengesetzes.  S.  194.

 

 

 

(Nr.  1716.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Seminars  für  orientalische  Sprachen.
Vom  23.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  mit  der  Königlich  preußischen  Regierung
eine  Vereinbarung  wegen  Errichtung  eines  Seminars  für  orientalische  Sprachen
bei  der  Königlichen  Friedrich  Wilhelms-Universität  zu  Berlin  abzuschließen  und  in
dieser  Vereinbarung  zu  den  Kosten  des  Seminars  einen  Beitrag  in  Höhe  der
Hälfte  derselben  Namens  des  Reichs  mit  der  Maßgabe  zuzusichern,  daß  der  Beitrag
zu  den  Kosten  der  ersten  Einrichtung  zwanzigtausend  Mark,  der  Beitrag  zu  den
jährlichen  Kosten  sechsunddreißigtausend  Mark  nicht  überschreiten  darf.

§.  2.
Die  vom  Reich  auf  Grund  dieses  Gesetzes  alljährlich  zu  verwendenden
Beträge  sind  in  den  Reichshaushalts-Etat  aufzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juni  1887.