Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

219 
(Uebersetzung.) 
—— 
Tarif B. 
Zollsätze bei der Einfuhr in Rumänien. 
  
  
  
  
  
  
  
Laufende Nr. Maaßstab Tara in Prozenten 
Benennung der Gegenstände. der Zollsätze. des 
Verzollung. Bruttogewichts.*) 
 
1. Zucker: 
a) raffinirt, in Broten, zerstoßen oder pul- 
verisirt; Kandiszucker, Fruchtzucker und 
Zuckerlösungen .. 100 kg N. 25 Frk. 12 in Kisten und 
b) Rohzucker und Kassonade (Farinzucker) " 12 " Fässern, 
4 in Säcken oder 
c) Syrup und Melasse ................ " 6   " Ballen. 
2. Bier: 
a) in Flaschen und Krügen .. . . . . . . . . . .. " 15    " 20 in Kisten, 
  25 in Ueberfässern, 
b) in Fässern ........................ " 8 ⅟₂ " 15 in einfachen Fässern. 
3. Gebrannte geistige Flüssigkeiten aller 
Art, wie: Branntwein, Alkohol, Rum, 
Arrak, Punschessenz, Liqueure und andere ver- 
süßte oder nicht versüßte geistige Flüssigkeiten " 35    " 20 in Kisten, 
Wenn und insoweit als in Rumänien 25 in Ueberfässern 15 in einfachen Fässern. 
ein Monopol auf die unter dieser Num- 
mer aufgeführten Genußmittel eingeführt 
wird, soll die Königliche Regierung hin- 
sichtlich derselben Artikel freie Verfügung 
haben. 
4. Lichte aus Stearin und Walrath aller 
Art . ... .. . .. . . .. ... . .. .. .. . . . . . .. " 35 " 12 in Kisten und Fässern. 
5. Seifen aller Art, mit Ausnahme der par- 
fümirten . ... " 15 " 12 In Kisten und Fässern. 
  
Reichs-Gesetzbl. 
*) Bei Waaren, welche nach dem gegenwärtigen Tarif einem Einfuhrzoll von höchstens 7 Franken 50 Centimen 
für 100 kg unterliegen, sowie bei denjenigen, bei welchen keine Tara angegeben ist, werden die Abgaben nach dem 
Bruttogewicht erhoben. 
1887. 
41
	        
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