Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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monatlichen beziehungsweise vierteljährlichen Gehalts oder Wartegeldes oder der 
einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge 
gleichfalls zu entrichten. 
§. 4. 
Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährlich drei Prozent des 
pensionsfähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension, mit der 
Maßgabe, daß der die Jahressumme von neuntausend Mark des pensionsfähigen 
Diensteinkommens oder Wartegeldes und von fünftausend Mark der Pension über- 
steigende Betrag nicht beitragspflichtig ist. 
Die in den §§. 13 und 72 des Militärpensionsgesetzes erwähnten Pensions- 
erhöhungen (Verstümmelungszulagen) bleiben bei Berechnung der Wittwen- und 
Waisengeldbeiträge unberücksichtigt. 
Von den Offizieren vom Hauptmann (Rittmeister, Kapitänlieutenant) 
zweiter Gehaltsklasse einschließlich abwärts, den Aerzten und Beamten, welche vor 
Ertheilung des Heirathskonsenses ein bestimmtes Privateinkommen oder Vermögen 
nachzuweisen haben, werden, wenn sich dieselben nicht verheirathet haben, die Bei- 
träge bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung nicht erhoben. 
§. 5. 
Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen Theilbeträgen, 
in welchen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension zahlbar ist, 
durch Einbehaltung eines entsprechenden Theiles dieser Bezüge erhoben. 
Der einzubehaltende Theil ist weder der Pfändung unterworfen, noch bei 
der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage, die Bezüge der Pfändung unter- 
liegen, zu berechnen. 
§. 6. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge 
erlischt: 
1. mit dem Tode des Verpflichteten, vorbehaltlich der im §. 3 getroffenen 
Bestimmungen; 
2. wenn der Verpflichtete ohne Pension aus dem Dienst scheidet, oder mit 
Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienst entlassen wird; 
3. wenn der Verpflichtete in den Ruhestand versetzt wird und ihm auf 
Grund des §. 5 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 be- 
ziehungsweise des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 
eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist; 
4. für den Verpflichteten, welcher weder verheirathet ist, noch unverhei- 
rathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 
achtzehn Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den 
Ruhestand; 
5. für den pensionirten Verpflichteten mit dem Ablauf desjenigen Monats, 
in welchem die unter Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung zutrifft. Durch 
eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe oder durch das Vorhanden-
	        
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