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monatlichen beziehungsweise vierteljährlichen Gehalts oder Wartegeldes oder der
einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge
gleichfalls zu entrichten.
§. 4.
Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährlich drei Prozent des
pensionsfähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension, mit der
Maßgabe, daß der die Jahressumme von neuntausend Mark des pensionsfähigen
Diensteinkommens oder Wartegeldes und von fünftausend Mark der Pension über-
steigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.
Die in den §§. 13 und 72 des Militärpensionsgesetzes erwähnten Pensions-
erhöhungen (Verstümmelungszulagen) bleiben bei Berechnung der Wittwen- und
Waisengeldbeiträge unberücksichtigt.
Von den Offizieren vom Hauptmann (Rittmeister, Kapitänlieutenant)
zweiter Gehaltsklasse einschließlich abwärts, den Aerzten und Beamten, welche vor
Ertheilung des Heirathskonsenses ein bestimmtes Privateinkommen oder Vermögen
nachzuweisen haben, werden, wenn sich dieselben nicht verheirathet haben, die Bei-
träge bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung nicht erhoben.
§. 5.
Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen Theilbeträgen,
in welchen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension zahlbar ist,
durch Einbehaltung eines entsprechenden Theiles dieser Bezüge erhoben.
Der einzubehaltende Theil ist weder der Pfändung unterworfen, noch bei
der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage, die Bezüge der Pfändung unter-
liegen, zu berechnen.
§. 6.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge
erlischt:
1. mit dem Tode des Verpflichteten, vorbehaltlich der im §. 3 getroffenen
Bestimmungen;
2. wenn der Verpflichtete ohne Pension aus dem Dienst scheidet, oder mit
Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienst entlassen wird;
3. wenn der Verpflichtete in den Ruhestand versetzt wird und ihm auf
Grund des §. 5 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 be-
ziehungsweise des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873
eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist;
4. für den Verpflichteten, welcher weder verheirathet ist, noch unverhei-
rathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter
achtzehn Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den
Ruhestand;
5. für den pensionirten Verpflichteten mit dem Ablauf desjenigen Monats,
in welchem die unter Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung zutrifft. Durch
eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe oder durch das Vorhanden-