Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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folgenden  Monat  an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genuß  der  ihnen
nach  den  §§.  9  bis  11  gebührenden  Beträge  befinden.

§.  13.

War  die  Wittwe  mehr  als  fünfzehn  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,  so
wird  das  nach  Maßgabe  der  §§.  9  und  11  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene
  Jahr  des  Altersunterschiedes  über  fünfzehn  bis  einschließlich  fünfundzwanzig
  Jahre  um  ein  Zwanzigstel  gekürzt.  Auf  den  nach  §.  10  zu  berechnenden
Betrag  des  Waisengeldes  sind  diese  Kürzungen  des  Wittwengeldes  ohne  Einfluß.

§.  14.

Bei  Berechnung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  (§§.  9  bis  13)  bleiben
die  in  den  §§.  13  und  72  des  Militärpensionsgesetzes  erwähnten  Pensionserhöhungen
  (Verstümmelungszulagen)  stets,  die  in  den  §§.  12,  52  und  71  ebenda
erwähnten  Pensionserhöhungen  (Pensionszulagen)  in  denjenigen  Fällen  unberücksichtigt,
  in  welchen  die  Hinterbliebenen  die  in  den  §§.  41,  42,  95  und  96  ebenda
erwähnten  Beihülfen  (Bewilligungen)  zu  beanspruchen  haben.

§.  15.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit
dem  verstorbenen  Beitragspflichtigen  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben
geschlossen  und  die  Eheschließung  zu  dem  Zweck  erfolgt  ist,  um  der  Wittwe  den
Bezug  des  Wittwengeldes  zu  verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen-  und  Waisengeld  haben  die  Wittwe  und
die  hinterbliebenen  Kinder  eines  pensionirten  Beitragspflichtigen  aus  solcher  Ehe,
welche  erst  nach  der  Versetzung  des  Beitragspflichtigen  in  den  Ruhestand  geschlossen
  ist.

§.  16.

Stirbt  ein  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  Verpflichteter,
  welchem,  wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre,  auf
Grund  des  §. 5  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  beziehungsweise
des  §.  39  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  eine  Pension  hätte  bewilligt
  werden  können,  so  kann  der  Wittwe  und  den  Waisen  desselben  Wittwenund
  Waisengeld  durch  den  Reichskanzler  bewilligt  werden.

Stirbt  ein  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  Verpflichteter,
  welchem  nach  §.  20  Absatz  3,  9.  24  und  25  des  Militärpensionsgesetzes
  vom  27.  Juni  1871  beziehungsweise  §§.  50  und  52  des  Reichsbeamtengesetzes
  vom  31.  März  1873  im  Falle  seiner  Versetzung  in  den  Rubestand  die
Anrechnung  gewisser  Zeiten  auf  die  in  Betracht  kommende  Dienstzeit  hätte  bewilligt
werden  können,  so  ist  der  Reichskanzler  befugt,  eine  solche  Anrechnung  auch  bei
Festsetzung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  zuzulassen.

§.  17.

Die  Zahlung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablauf
des  Gnadenmonats  oder  des  Gnadenquartals.