— 244 —
des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) und be-
treffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes etc. (Reichs-Gesetzbl. S. 80),
verstorben ist, unter Berücksichtigung des §. 14 die Pensionsgebühr nach den Be-
stimmungen dieser Gesetze zu Grunde gelegt, sofern der Ehegatte beziehungsweise
Vater von den Wohlthaten der letzteren betroffen worden wäre, falls er deren
Inkrafttreten erlebt hätte.
Von dem nach diesen Bestimmungen den Wittwen zustehenden Wittwen-
gelde wird vorweg der Betrag derjenigen Leistungen in Abzug gebracht, welchen
der verstorbene Ehegatte verpflichtet gewesen wäre zu tragen, wenn dieses Gesetz
bereits mit dem 1. April 1882 in Kraft getreten sein würde.
§. 34.
Ueber die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechtsansprüche auf Wittwen-
und Waisengeld findet der Rechtsweg, und zwar, soweit nicht die Bestimmungen
der §§. 149 ff. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 Platz greifen,
mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerichtliche Geltendmachung von Pen-
sionsansprüchen des beitragspflichtigen Ehemannes oder Vaters vorgeschrieben sind.
§. 35.
Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündniß-
vertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.
Insoweit in Bayern für einzelne Beamtenkategorien besondere von den reichs-
gesetzlichen Bestimmungen abweichende Pensionsnormen bestehen, bleibt landes-
rechtlicher Bestimmung vorbehalten, auch für diese Kategorien eine Bemessung
des Wittwen- und Waisengeldes nach Maßgabe des den Grundsätzen des Reichs-
beamtengesetzes entsprechenden Pensionsbetrages anzuordnen.
§. 36.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1887 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Juni 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.