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leitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein
für erforderlich erachtet.
Der Destillirapparat, die Sammelgefäße und die dieselben verbindenden
Röhrenleitungen sind in der Regel dergestalt unter amtlichen Verschluß zu nehmen,
daß eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter
oder Branntwein aus denselben nur mittelst einer äußere Spuren hinterlassenden Ge-
walt erfolgen kann. Die Räume, in welchen die Sammelgefäße Aufstellung
finden, müssen den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechen und sind erforder-
lichenfalls von derselben unter Mitverschluß zu setzen.
§. 6.
In Fällen, in welchen die Einrichtung geeigneter Räume zur Aufstellung
von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten möglich
ist, kann die Steuerbehörde an Stelle der Sammelgefäße die Benutzung eines zu-
verlässigen, in fester Verbindung mit dem Destillirapparat und unter sicherndem
amtlichen Verschluß stehenden Meßapparats gestatten, welcher die Menge und
Stärke des aus dem Destillirapparat fließenden Branntweins fortlaufend anzeigt
oder die spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch Zurückbehaltung von Proben
ermöglicht.
§. 7.
Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen die Aufstellung
eines Meßapparats neben Beibehaltung der Sammelgefäße anzuordnen. Sie ist
befugt, die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols im Voraus bindend
festzusetzen, oder die Brennerei unter dauernde Kontrole zu stellen, wenn wegen
einer in derselben vorgekommenen Defraudation auf Strafe erkannt ist.
§. 8.
Solange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den
§§. 5 bis 7 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die
Steuerbehörde den Betrieb der Brennerei untersagen.
§. 9.
Die Kosten für die erstmalige Anschaffung der Sammelgefäße, der Meß-
apparate, der Ueberrohre und der Kunstschlösser trägt die Branntweinsteuer
gemeinschaft.
b. Betriebsunterbrechung, Verschluß- und Gerätheverletzung.
§. 10.
Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder
einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe einschließlich der Sammelgefäße und