Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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leitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein 
für erforderlich erachtet. 
Der Destillirapparat, die Sammelgefäße und die dieselben verbindenden 
Röhrenleitungen sind in der Regel dergestalt unter amtlichen Verschluß zu nehmen, 
daß eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter 
oder Branntwein aus denselben nur mittelst einer äußere Spuren hinterlassenden Ge- 
walt erfolgen kann. Die Räume, in welchen die Sammelgefäße Aufstellung 
finden, müssen den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechen und sind erforder- 
lichenfalls von derselben unter Mitverschluß zu setzen. 
§. 6. 
In Fällen, in welchen die Einrichtung geeigneter Räume zur Aufstellung 
von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten möglich 
ist, kann die Steuerbehörde an Stelle der Sammelgefäße die Benutzung eines zu- 
verlässigen, in fester Verbindung mit dem Destillirapparat und unter sicherndem 
amtlichen Verschluß stehenden Meßapparats gestatten, welcher die Menge und 
Stärke des aus dem Destillirapparat fließenden Branntweins fortlaufend anzeigt 
oder die spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch Zurückbehaltung von Proben 
ermöglicht. 
§. 7. 
Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen die Aufstellung 
eines Meßapparats neben Beibehaltung der Sammelgefäße anzuordnen. Sie ist 
befugt, die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols im Voraus bindend 
festzusetzen, oder die Brennerei unter dauernde Kontrole zu stellen, wenn wegen 
einer in derselben vorgekommenen Defraudation auf Strafe erkannt ist. 
§. 8. 
Solange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den 
§§. 5 bis 7 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die 
Steuerbehörde den Betrieb der Brennerei untersagen. 
§. 9. 
Die Kosten für die erstmalige Anschaffung der Sammelgefäße, der Meß- 
apparate, der Ueberrohre und der Kunstschlösser trägt die Branntweinsteuer 
gemeinschaft. 
b. Betriebsunterbrechung, Verschluß- und Gerätheverletzung. 
§. 10. 
Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder 
einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe einschließlich der Sammelgefäße und
	        
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