Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Artikel 2. 
Der zwischen dem Königrelch Hannover, dem Herzogthum Oldenburg und den ihnen 
angeschlossenen Gebieten dermalen bestehende Steuerverein wird, vom 1. Januar 1854 an, 
mit dem zwischen den übrigen kontrahirenden Staaten im Artikel 1 erneuerten Zoll= und 
Handelsvereine verbunden, dergestalt, daß beide Vereine für die Dauer der im Artikel 1 
erwähnten Vertragsperiode einen durch ein gemeinsames Zoll= und Handelssystem verbunde- 
nen, und alle darin begriffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden. 
Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den im Artikel 1 genannten Zollvereinigungs= 
Verträgen gegenseitig zugestanden und übernommen sind, sollen, so weit nicht etwas Anderes 
besonders verabredet ist, auch dem Königreiche Hannover und dem Herzogthum Oldenburg 
zustehen und obliegen, und zwar sowohl in dem Verhältniß beider Staaten zu einander, als 
auch in dem Verhältniß eines jeden derselben zu den übrigen kontrahirenden Staaten. Zur 
Feststellung der erwähnten Rechte und Verpflichtungen wird der Inhalt jener Verträge mit 
diesen besonderen Verabredungen in Nachstehendem aufgenommen. 
Artikel 3. 
In den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche 
schon früber entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll- 
und Handelssysteme eines over des anveren der kontrahirenden Staaten beigetreten find, unter 
Berücksichtigung ihrer auf ven Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den 
Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben. 
Artikel 4. 
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen elnzelnen 
Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den 
Gesammtverein nicht eignen. 
Hiebei werden jedoch in Beziehung auf vie schon bisher zum Zollvereine gehörigen 
Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Ver- 
kehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen. 
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der 
Vereinsglieder bewilligt werden.
	        
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