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setzes finden die Vorschriften des §. 45 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung
des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten
und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 384) entsprechende
Anwendung.
5. Verjährung der Verbrauchsabgabe.
§. 16.
Alle Forderungen und Nachforderungen an Verbrauchsabgabe, desgleichen
die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Abgabe
verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung
beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defrau-
dirter Gefälle verjährt in drei Jahren.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden
diese Verjährungsfristen keine Anwendung.
6. Strafbestimmungen.
a. Begriff der Verbrauchsabgabendefraudation.
§. 17.
Wer es unternimmt, die Verbrauchsabgabe vom Branntwein zu hinterziehen
oder eine Vergütung der Verbrauchsabgabe zu erlangen, welche überhaupt nicht
oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu
beanspruchen war, macht sich einer Defraudation der Verbrauchsabgabe schuldig.
§. 18.
Eine Defraudation der Verbrauchsabgabe wird insbesondere dann als voll-
bracht angenommen:
1. wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde genehmigten
Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter
Benutzung von anderen Destillirgeräthen, als den in dem genehmigten
Betriebsplan angemeldeten, Branntwein gebrannt wird;
2. wenn für kleine Brennereien (§. 13) durch Verwaltungsvorschrift ange-
ordnete Betriebserklärungen nicht oder unrichtig abgegeben werden, be-
ziehungsweise wenn vorgeschriebene Brennereiregister nicht oder unrichtig
geführt werden;
3. wenn alkoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein unbefugterweise
abgeleitet oder entnommen werden;
4. wenn über den unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein unbe-
fugterweise verfügt wird;