Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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berechnung bleibt der überschießende Rauminhalt, welcher 25 Liter nicht erreicht, 
außer Betracht. 
In landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur während der Zeit vom 
1. Oktober bis 15. Juni betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer 
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1 050 Liter Bottich- 
raum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln, 
b) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1 500 Liter Bottich- 
raum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln, 
c) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 3 000 Liter Bottich- 
raum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln 
des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben. 
Gelangen während eines Kalendermonats in einer der bezeichneten Brenne- 
reien mehr als 1 050 beziehungsweise 1 500 beziehungsweise 3 000 Liter Bottich- 
raum durchschnittlich täglich zur Bemaischung, so wird für den betreffenden 
Kalendermonat der entsprechend höhere Steuersatz erhoben. 
Der Anspruch auf die Steuerbegünstigung geht nicht verloren, wenn in 
einer der bezeichneten Brennereien im Zwischenbetriebe nichtmehlige Stoffe allein 
verarbeitet werden. 
III. An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten: 
a) vom Hektoliter eingestampfte Weintreber 0,35 Mark, 
b) vom Hektoliter Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beeren- 
früchte aller Art 0,45 Mark, 
c) vom Hektoliter Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und 
Wurzeln aller Art 0,50 Mark, 
d) vom Hektoiter Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Stein- 
obst 0,85 Mark. 
IV. Für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche in einem Be- 
triebsjahre nicht mehr als 1 500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für 
diejenigen Brennereien, welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden, 
oder welche lediglich nichtmehlige Stoffe mit Ausnahme von Melasse, Rüben oder 
Rübensaft verarbeiten, kann von der Landesregierung unter Nachlaß der nach der 
bestehenden Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen an- 
geordnet werden, daß bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden Verwaltungs- 
vorschriften die Steuer von derjenigen Material- oder Maischmenge, welche während 
der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauch bestimmten Brennvorrichtung nach 
ihrer Leistungsfähigkeit abgetrieben werden kann, im Voraus durch die Steuer- 
behörde bindend festgesetzt wird. 
V. Eine Rückvergütung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer 
kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke
	        
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