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welcher 0,02 Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt, von dem in landwirth-
schaftlichen Brennereien, welche an einem Tage mehr als 20 000 Liter Bottich-
raum bemaischen, hergestellten derartigen Branntwein ein Zuschlag von 0,04 Mark
erhoben. Der Zuschlag ist nur für denjenigen Kalendermonat zu entrichten, in
welchem eine 10 000 beziehungsweise 20 000 Liter übersteigende Bemaischung
stattgefunden hat.
III. Die in den §§. 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der
Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben
entsprechende Anwendung.
IV. Für die in Ziffer I bezeichneten Brennereien gelten die sonstigen Be-
stimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aenderungen:
a) die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefengefäße, Maisch-
behälter u. s. w., bedürfen einer Genehmigung nicht;
b) Abänderungen des angemeldeten Betriebes sind mit der Maßgabe zu-
lässig, daß die Abweichung vorher im Betriebsplan bemerkt und binnen
24 Stunden der Steuerbehörde angezeigt werden muß;
c) die Brennfrist kann von der Steuerbehörde dem wirklichen Bedürfniß
entsprechend eingeschränkt werden;
d) die unbefugte Benutzung von Maischgefäßen, welche seitens der Steuer-
behörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, zum Eimmaischen, sowie
die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten
gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen
oder in anderen Gefäßen als den in dem amtlich bestätigten Betriebs-
plan dazu angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt einer Geldstrafe
bis zu dreihundert Mark.
4. Schutzbestimmungen.
§. 43.
Die Verpflichtung des Brennereibesitzers zur Einreichung eines Grundrisses
der Brennerei und die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten (§§. 6 und 43 des
Gesetzes vom 8. Juli 1868) erstrecken sich auch auf die mit der Brennerei in
Verbindung stehenden oder unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räume.
Dritter Abschnitt.
Zoll- und Uebergangsabgabe.
1. Zollbetrag.
§. 44.
Von dem vom Zollauslande in Fässern eingehenden Arrak, Cognac und
Rum werden an Zoll vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes
Reichs- Gesetzbl. 1887. 48