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b) die Maischbottichsteuer auf das Dreifache des bisherigen Satzes und
dementsprechend die Steuervergütung für Branntwein, welcher aus dem
deutschen Zollgebiete ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken einschließlich
der Essigbereitung verwendet wird (§. 1 des Gesetzes, betreffend die
Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli
1879, Reichs-Gesetzbl. S. 259), auf 48,03 Mark für das Hektoliter
reinen Alkohols festgesetzt. Hefebrennereien unterliegen jedoch nur einer
Erhöhung der Maischbottichsteuer um 100 Prozent, andere Getreide-
brennereien einer solchen um 175 Prozent des bisherigen Satzes.
Zu dem bisherigen Satze der Maischbottichsteuer ist der nach vorstehender
Vorschrift beschränkte Betrieb denjenigen landwirthschaftlichen Brennereien gestattet,
welche Getreide verarbeiten und an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als
1 050 Liter Bottichraum bemaischen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, allen Brennereien, soweit abgeschlossene
Verträge dazu Anlaß geben, den Betrieb über das im Absatz 3 unter a bezeichnete
Maaß hinaus und zu dem einfachen Maischbottichsteuerbetrage zu gestatten.
Die Bestimmungen des §. 3 Absatz 3 des gegenwärtigen Gesetzes finden
auf die Stundung der Nachsteuer mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bundes-
rath ermächtigt ist, weitergehende Erleichterungen eintreten zu lassen.
§. 47.
Die §§. 1 bis 43, 45 und 46 des gegenwärtigen Gesetzes treten zugleich
mit dem Gesetze, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen
Zwecken, vom 19. Juli 1879 in einem der nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft
gehörenden Bundesstaaten nach erfolgter Zustimmung von Seiten des betreffenden
Staates in Kraft.
Die Gesammt-Jahresmenge, welche in einem der Branntweinsteuergemein-
schaft neu beitretenden Staate zu dem niedrigeren Abgabesatze (§. 1) hergestellt
werden darf, wird auf 3 Liter reinen Alkohols für den Kopf der bei der jedes-
maligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung des betreffenden Staates be-
messen. Die Bestimmung der Jahresmenge, welche von den einzelnen Brennereien
zu dem niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, erfolgt unter entsprechender
Anwendung des §. 2 durch die Landesbehörden, denen die Erhebung und Ver-
waltung der im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Abgaben und Steuern in gleichem
Umfange wie jene der Zölle zukommt. Die vorstehenden Bestimmungen sowie
die Bestimmung im §. 39 Absatz 1 können gegenüber einem der in die Brannt-
weinsteuergemeinschaft neu eintretenden Staaten nur mit dessen Zustimmung ab-
geändert werden.
Für das Gebiet des zustimmenden Bundesstaates werden die hiernach in
Kraft tretenden Gesetzesvorschriften durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit
gesetzt. Der Tag der Inkraftsetzung tritt für §. 46 des gegenwärtigen Gesetzes
an die Stelle des 1. Oktober 1887.