Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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2. bei Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaate 
als Unternehmer (§. 3) ausgeführt werden und nicht zu den Bauten 
der im §. 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- 
und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 aufgeführten Reichs- und 
Staatsverwaltungen gehören, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 5 
Absatz 1 durch das Reich beziehungsweise den Staat, für dessen Rech- 
nung die Bauarbeit erfolgt (§§. 46, 47); 
3. bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahnbetrieben von einem 
Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unter- 
nehmer (§. 3) ausgeführt werden, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 5 
Absatz 3 durch den Kommunalverband beziehungsweise die Korporation, 
sofern die Landes-Zentralbehörde auf deren Antrag erklärt, daß dieser 
Kommunalverband beziehungsweise diese Korporation zur Uebernahme 
der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu 
erachten ist (§§. 46, 47); 
4. bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in 
Ziffer 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen, oder deren 
Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer 
(§. 3) beziehungsweise Gemeindeverbände nach näherer Bestimmung der 
§§. 16 ff. durch die Berufsgenossenschaften der Baugewerbetreibenden 
(§. 1, §. 4 Ziffer 1, §. 9 ff. dieses Gesetzes, §§. 1, 9 ff. des Unfall- 
versicherungsgesetzes). 
Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für 
eigene Rechnung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten, 
welche als Nebenbetriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit 
versicherungspflichtig sind, behält es bei den bisherigen Bestimmungen 
sein Bewenden. 
§. 5. 
Das Reich und die Bundesstaaten sind berechtigt, bezüglich aller oder ein- 
zelner Arten der unter §. 4 Liffer 2 fallenden, von ihnen als Unternehmer aus- 
geführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden 
Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist, durch eine von 
dem Reichskanzler beziehungsweise der Landes-Zentralbehörde abzugebende ent- 
sprechende Erklärung als Mitglied beizutreten. 
Diese Erklärung ist, auch soweit es sich um die Ausführung von Maurer- 
Zimmer- und ähnlichen Bauarbeiten (§. 1 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes) 
handelt, vor der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts für die nach §. 4 Ziffer 1 
Absatz 1 zu errichtende Berufsgenossenschaft abzugeben. 
Dieselbe Berechtigung steht den Kommunalverbänden und anderen öffent- 
lichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von dem Vorstande derselben ab- 
zugeben und darf auch nach dem in dem vorstehenden Absatze bestimmten Termine 
erfolgen. 
  
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