Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Unternehmer. 
Träger 
der 
Versicherung. 
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Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. 
vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 
Die Ausführung von Bauarbeiten gilt als Betrieb im Sinne des Gesetzes vom 
15. März 1886. 
Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forstwirth- 
schaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Boden- 
kultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Her- 
stellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, 
gelten als Theile des land- und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von 
Unternehmern land- und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an 
andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. 
 §. 2. 
Unternehmer von Bauarbeiten (§. 1 Absatz 1) sind berechtigt, andere nach 
§. 1 nicht versicherte, bei der Bauausführung beschäftigte Personen und, sofern 
ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst zu ver- 
sichern. Diese letztere Berechtigung kann durch Statut auf Unternehmer mit einem 
zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste erstreckt werden. 
Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit 
einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste und auf Gewerbe- 
treibende ausgedehnt werden, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter 
beschäftigen. 
Die Höhe des der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden 
Jahresarbeitsverdienstes bestimmt das Statut. Bei der Versicherung von Betriebs- 
beamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen. 
§. 3. 
Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt 
1. bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe aus- 
geführt werden, der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung dieser 
Betrieb erfolgt; 
2. bei anderen Bauarbeiten derjenige, für dessen Rechnung dieselben aus- 
geführt werden. 
§. 4. 
Die Versicherung erfolgt: 
1. bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege- 
Strom-, Deich- und anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Be- 
stimmungen des Unfallversicherungsgesetzes oder unter die nach §. 1 
Absatz 8 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen, un- 
beschadet der Bestimmungen in den Ziffern 2 und 3, auf Gegenseitig- 
keit durch die Unternehmer. Die Letzteren werden zu diesem Zweck in 
eine Berufsgenossenschaft vereinigt (§§. 9 bis 15);
	        
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