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streckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht be-
steht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der
Gewerbeordnung angefochten werden.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 7
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von
der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeindekranken-
versicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der letzteren
findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbe-
ordnung statt.
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt des
Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage
stattfindet.
II. Berufsgenossenschaft.
§. 9.
Die Berufsgenossenschaft (§. 4 Ziffer 1) umfaßt, unbeschadet der Bestimmungen
des §. 5, alle Baubetriebe der im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art.
Bei Baubetrieben, welche sich auf verschiedene Arten von Bauarbeiten er-
strecken, entscheidet für die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der Hauptbetrieb.
Auch im Uebrigen folgen Nebenbetriebe den Hauptbetrieben.
Unternehmer, deren Hauptbetrieb unter das vorliegende Gesetz fällt, welche
aber mit Rücksicht auf Nebenbetriebe bereits einer anderen Berufsgenossenschaft an-
gehören, scheiden aus der letzteren mit den aus §. 32 des Unfallversicherungs-
gesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen zu dem Zeitpunkte aus, mit welchem
dieses Gesetz für die im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Betriebe seinem ganzen Um-
fange nach in Kraft tritt.
§. 10.
Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden
Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehaltlich der Bestim-
mungen der §§. 21 ff., von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die
Beiträge sind so zu berechnen, daß durch dieselben außer den sonstigen Leistungen
der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im abgelaufenen Rechnungs-
jahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grundsätze für die Berechnung
des Kapitalwerthes werden durch das Reichs-Versicherungsamt festgestellt. Die
Ausschreibung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der in den Betrieben der
Mitglieder von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter, beziehungsweise
des Jahresarbeitsverdienstes jugendlicher und nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3
Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes), sowie des statutenmäßigen Gefahrentarifs
(§. 28 a. a. O.).
Auf die Beiträge sind von den Genossenschaftsmitgliedern vierteljährliche
Vorschüsse zu leisten. Dieselben bemessen sich für die einzelnen Mitglieder nach
der Höhe der für das letztvergangene Rechnungsjahr auf sie vertheilten Beiträge
Umfang.
Aufbringung
der
Mittel.