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(Nr. 1737.) Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 9. Juli 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, für das innerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Reichs,
was folgt:
Erster Theil.
Eingangszoll vom Zucker.
§. 1.
Vom 1. August 1888 ab ist an Eingangszoll zu erheben für 100 Kilogramm
1. Syrup und Melasse . . . .. 15 Mark,
2. anderen Zucker jeder Art und Beschaffenheit 30 "
Geht ausländischer Zucker zur weiteren Verarbeitung in eine Zuckerfabrik
(§. 11), so kann derselbe nach näherer Bestimmung des Bundesraths von der
Verbrauchsabgabe freigelassen werden.
Zweiter Theil.
Zuckersteuer.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Gegenstand, Höhe, Art der Erhebung.
§. 2.
Der inländische Rübenzucker unterliegt der Zuckersteuer, welche erhoben wird
1. als Materialsteuer von dem Gewicht der zur Zuckerbereitung bestimmten
Rüben und
2. als Verbrauchsabgabe von dem Gewicht des zum inländischen Verbrauch
bestimmten Zuckers.
Für die Erhebung der Verbrauchsabgabe gilt als inländischer Rübenzucker
aller Zucker, welcher in inländischen Fabriken aus Rüben oder Abläufen der
Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse) gewonnen oder durch weitere Bearbeitung so
gewonnenen Zuckers hergestellt ist, ohne Rücksicht auf die etwa stattgehabte Ver-
wendung auch anderer Zuckerstoffe. Unter der weiteren Bearbeitung des Zuckers