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auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren versehen und
diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein;
3. Fenster und Oeffnungen der Fabrikgebäude sind, soweit es die Steuer-
behörde im Interesse der Sicherheit anordnet, in geeigneter Weise zu
verwahren;
4. zum Zweck der Ueberwachung des Verkehrs zu der Fabrik und von der-
selben sind auf Verlangen geeignete Lokale herzustellen.
Die erstmaligen Kosten dieser Einrichtungen (§. 12 und §. 13 Ziffer 1 bis 4)
werden für die bereits bestehenden Zuckerfabriken aus der Reichskasse erstattet (§. 12
Absatz 2).
3. Wohnungen und Büreauräume für die Steuerbeamten.
§. 14.
In jeder Zuckerfabrik ist auf Erfordern für die mit dem ständigen Dienst
daselbst beauftragten Beamten ein geeignetes Lokal zum Aufenthalt und zur Ueber-
nachtung gegen eine Vergütung zu stellen, über deren Höhe mangels einer gütlichen
Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet.
§. 15.
In jeder Zuckerfabrik ist von dem Inhaber ein geeigneter Büreauraum für
die Steuerbeamten einzurichten und mit dem erforderlichen Mobiliar auszustatten,
auch nach Bedürfniß zu erleuchten und zu erwärmen.
In den Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung muß der Büreauraum so
gelegen und eingerichtet sein, daß aus demselben die Rübenverwiegung amtlich
beaufsichtigt werden kann.
4. Lagerraum für Zucker.
§. 16.
Zur Aufbewahrung von Zucker in der Zuckerfabrik sind vom Fabrikinhaber
sichere und zur steueramtlichen Verschlußanlegung eingerichtete Lagerräume — Fabrik-
lager — zu stellen.
5. Waageeinrichtungen.
§. 17.
Zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben und von Zucker haben die
Fabrikinhaber den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechende Waagen und
Gewichte zu halten. Die Waagen müssen nach Anweisung der Steuerbehörde
aufgestellt werden.
§. 18.
Solange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den
§§. 12 bis 17 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann
die Steuerbehörde den Betrieb der Zuckerfabrik untersagen.