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6. Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe.
§. 19.
Wer eine Zuckerfabrik errichten oder umbauen will, hat die Baupläne vor
der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung
zu der beabsichtigten baulichen Einrichtung, soweit dabei das Steuerinteresse in
Frage kommt, zu erwirken.
§. 20.
Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu er-
richteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle
des Bezirks eine den hierüber zu ertheilenden Vorschriften entsprechende Nachweisung
der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder un-
mittelbar daran angrenzenden Räume, sowie der für den Fabrikbetrieb bestimmten
Geräthe einzureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume, sowie bezüglich
der feststehenden Geräthe die Angabe des Standorts und bezüglich der Gefäße
aller Art zur Saftgewinnung, zum Kochen, zur Aufnahme von Syrup und
Melasse oder zu ähnlichen Zwecken die Angabe des Rauminhalts nach Liter ent-
halten muß. Beizufügen ist ein Grundriß der nachzuweisenden Räume, welcher
auch die Stellung der feststehenden Geräthe ersichtlich macht.
Gleiche Nachweisungen der Räume und Geräthe haben die Inhaber bereits
bestehender Zuckerfabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli
1888 stattfindenden Betriebshandlung einzureichen.
§. 21.
Die Geräthe können steueramtlich bezeichnet und bezüglich des Rauminhalts
nachvermessen werden.
Dieselben sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer
und der Angabe des Rauminhalts zu versehen.
§. 22.
Von Veränderungen in Bezug auf die Räume und Geräthe ist der Steuer-
hebestelle spätestens binnen drei Tagen nach der Vornahme schriftliche Anzeige zu
erstatten.
§. 23.
Bevor die über die geschehene Anmeldung der Räume und Geräthe (§. 20),
oder der Veränderungen (§. 22) von der Steuerhebestelle ertheilte Bescheinigung
an die Fabrik gelangt ist, dürfen die betreffenden Räume und Geräthe nicht in
Gebrauch genommen werden.