— 323 —
richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung
und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten
Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
§. 46.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob
die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder
ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Ver-
büßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straf-
that drei Jahre verflossen sind.
4. Straferhöhung wegen erschwerender Umstände.
§. 47.
In den Fällen des §. 41 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defrau-
dation um die Hälfte geschärft.
5. Unrechtmäßige Erlangung einer Steuervergütung.
§. 48.
Wer es unternimmt, eine Vergütung der Zuckersteuer zu erlangen, welche
überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine
geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem Vierfachen des zur Ungebühr
beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Uebersteigt
die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um
nicht mehr als einhalb Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt. Der zur
Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag ist zurückzuzahlen.
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die
Geldstrafe auf das Achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages
erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Rückfalls und der Voraus-
setzungen der Straferhöhung wegen Rückfalls finden die Bestimmungen in den
§§. 45 und 46 Anwendung.
6. Ordnungsstrafen.
§. 49.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in
Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich, oder den Betheiligten besonders
bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der
Defraudation oder nach §. 48 verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu drei-
hundert Mark geahndet.
Reichs-Gesetzbl. 1887. 57