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Raumgehalt haben und dabei weder Zubehör eines größeren Fahrzeuges, noch auf
Fortbewegung durch Dampf oder andere Maschinenkräfte eingerichtet sind.
Auf Personen in Seeschiffahrts- und anderen unter Absatz 1 fallenden Be-
trieben, welche wesentliche Bestandtheile eines der Unfallversicherung unterliegenden
sonstigen Betriebes sind (vergleiche §. 1 Absatz 6 des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzbl. S. 69, sowie §§. 1 ff. des Gesetzes vom
28. Mai 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 159), findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Von den Bestimmungen der §§. 2 ff. des gegenwärtigen Gesetzes sind ferner
ausgeschlossen die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte
und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom
15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, Beamte, welche
in Betriebsverwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes
mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie andere Beamte
eines Bundesstaates oder Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O.
vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist.
Ob ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes versicherungspflichtig ist, entscheidet
im Zweifel nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes (§. 28) das Reichs-
Versicherungsamt.
Durch Beschluß des Bundesraths können Personen, welche nach den Be-
stimmungen des Absatzes 2 von den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeschlossen
sind, für versicherungspflichtig erklärt werden.
§. 2.
Als ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes aus-
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher
Flagge fährt.
Als Seefahrt (Absatz 1) gilt nicht nur der Verkehr auf See außerhalb der
durch §. 1 der Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauf-
fahrteischiffe vom 13. November 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 367) festgesetzten
Grenzen, sondern auch die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
nicht aber auf anderen mit der See in Verbindung stehenden Gewässern, auch
wenn sie von Seeschiffen befahren werden.
Betriebe, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Seeschiffahrts-
betriebe sich darstellen, scheiden, sofern sie auf Grund anderer Gesetze einer Berufs-
genossenschaft bereits zugetheilt sind, aus der letzteren mit den aus §. 32 des Unfall-
versicherungsgesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen aus.
Rheder im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigenthümer der unter dasselbe
fallenden Fahrzeuge; sofern eine Rhederei besteht (Artikel 456 des Handelsgesetz-
buchs), die Rhederei.
§. 3.
Die Versicherung gilt für die Zeit vom Beginn bis zur Beendigung des
Dienstverhältnisses, einschließlich der Beförderung vom Lande zum Fahrzeuge und
vom Fahrzeuge zum Lande. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Unfälle,