Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Die in das Verzeichniß einzutragenden Angaben hat die Ortspolizeibehörde, 
wenn der Meßbrief nicht eingereicht ist, und soweit sich dieselben aus dem Meß- 
brief nicht ergeben, nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Sie ist 
befugt, die Rheder der nicht registrirten Fahrzeuge zu einer Auskunft darüber 
innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu ein- 
hundert Mark anzuhalten. 
Die Registerbehörde prüft das Verzeichniß und berichtigt dasselbe, sofern 
es Fahrzeuge enthält, welche in dem von ihr geführten Register eingetragen sind. 
Sie sendet das Verzeichniß mit einer Nachweisung derjenigen Seefahrzeuge, welche 
seit dem 1. Januar des betreffenden Jahres in das Schiffsregister neu eingetragen 
sind, an das Reichs-Versicherungsamt ein. 
§. 22. 
Die Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche nicht Seeschif- 
fahrtsbetriebe sind, haben binnen der im §. 21 Absatz 1 bezeichneten Frist die 
Zahl der in ihrem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherten Personen bei 
der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. 
Für diejenigen Betriebe, für welche diese Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt, 
hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Ver- 
hältnisse zu ergänzen. Sie ist befugt, säumige Unternehmer zu einer Auskunft 
darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis 
zu einhundert Mark anzuhalten. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein Verzeichniß dieser Betriebe, aus 
welchem die Zahl der darin beschäftigten Personen ersichtlich sein muß, aufzu- 
stellen und durch Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörde dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt einzureichen. 
§. 23. 
Zur Wahl eines provisorischen Genossenschaftsvorstandes und zur Beschluß- 
fassung über das Statut werden die Betriebsunternehmer von dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt unter Angabe der ihnen zustehenden Stimmenzahl zu einer General- 
versammlung (konstituirenden Genossenschaftsversammlung) schriftlich geladen. Für 
die Ladungen sind die Angaben des neuesten Handbuchs für die deutsche Handels- 
marine sowie die Verzeichnisse (§§. 21 und 22) maßgebend. 
Die Schiffseigenthümer führen für je zwei Mann der aus dem neuesten 
Handbuch für die deutsche Handelsmarine sich ergebenden Besatzung eine Stimme. 
Für jedes Fahrzeug, welches nicht in dem Handbuch für die deutsche Handels- 
marine verzeichnet ist, führt der Eigenthümer je eine Stimme. Andere Betriebs- 
unternehmer führen für je zwei versicherte Personen eine Stimme. 
Abwesende können sich durch Berufsgenossen, durch ihren Bevollmächtigten 
oder Korrespondentrheder (§. 17) vertreten lassen. Mehr als ein Drittel sämmt- 
licher vertretenen Stimmen und mehr als 500 Stimmen dürfen in einer Person 
nicht vereinigt werden. 
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