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den irrthümlichen Ansatz einer anderen Klasse des Gefahrentarifs, als zu welcher
der Betrieb veranlagt ist (§. 35), auf ungenügende Berücksichtigung der auf
Grund des §. 39 beschlossenen Nachlässe, auf unrichtige Feststellung der Be-
schäftigungsdauer und des Jahresarbeitsverdienstes der in anderen als See-
schiffahrtsbetrieben beschäftigten Personen (§. 79 Absatz 4) oder auf ungenügende
Abzüge wegen Unthätigkeit des Fahrzeuges (§§. 80, 81) gründet.
Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig,
wenn die Feststellung durch den Vorstand wegen Verspätung der Anzeige bewirkt
worden war (§. 79 Absatz 3), oder wenn die Abzüge wegen nicht rechtzeitiger
Erbringung des bescheinigten Nachweises über die Unthätigkeit des Fahrzeuges
unterblieben sind (§. 80).
§. 84.
Sofern nach §. 40 Beitragserhöhungen auferlegt worden sind, kann die
Beschwerde (§. 83) auch darauf gegründet werden, daß die thatsächlichen Voraus-
setzungen für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht vorliegen.
Aus diesen Gründen aber ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn die für
die Berechnung der Beitragserhöhungen angeordneten Nachweise nicht rechtzeitig
erbracht worden sind.
§. 85.
Tritt in Folge des Widerspruchs oder der Beschwerde eine Herabminderung
des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten
Rechnungsjahres zu decken. Etwaige Ueberzahlungen sind zu erstatten oder auf
den Beitrag für das nächste Rechnungsjahr zu verrechnen.
Diese Vorschriften finden auf den Fall, daß der Verlust eines Fahrzeuges
erst nachträglich festgestellt wird, entsprechende Anwendung.
§. 86.
Für die Beiträge zur Genossenschaft, für die im Falle einer Betriebs-
einstellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 24 Ziffer 7) und für die Straf-
zuschläge im Falle der Ablehnung von Wahlen (§. 30 Absatz 3) haftet der
Rheder nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern auch persönlich. Mitrheder
haften nach dem Verhältnisse ihrer Antheile am Schiffe.
Sämmtliche Forderungen der Genossenschaft gewähren die Rechte eines
Schiffsgläubigers (Artikel 757 des Handelsgesetzbuchs) mit dem Vorzugsrecht hinter
den im Artikel 772 Ziffer 5 a. a. O. bezeichneten Forderungen. Dasselbe gilt
für Vorschüsse, welche ein Mitrheder für den anderen, oder der Korrespondent-
rheder oder Bevollmächtigte für einen Rheder oder Mitrheder behufs Befriedigung
der Forderungen der Genossenschaft gemacht hat.
Rückständige Beiträge, Kautionsbeträge und Strafzuschläge (Absatz 1)
werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Die Genossenschaft
ist befugt, die Beitreibung der einer Rhederei oder einem Mitrheder zur Last
fallenden Beträge dem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten zu übertragen.
Reichs-Gesetzbl. 1887. 63