Ueberwachung.
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§. 92.
Die im §. 90 Absatz 1 vorgesehene höhere Einschätzung, sowie die Fest-
setzung von Zuschlägen erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die Fest-
setzung der im §. 90 Absatz 2 vorgesehenen Strafen durch dasjenige Seemanns-
amt, welches von der Nachlässigkeit zuerst Kenntniß erhält. Die Seemannsämter
sind befugt, bezüglich der Befolgung der nach §. 90 erlassenen Vorschriften
Untersuchungen der Fahrzeuge zu veranlassen.
Eine abermalige Straffestsetzung durch dasselbe oder durch ein anderes
Seemannsamt ist zulässig, sofern der Schiffsführer nicht nachweist, daß inzwischen
die Anordnung nicht hat befolgt werden können. Die Straffestsetzung ist von
dem Seemannsamt in das Schiffsjournal einzutragen und sofort vollstreckbar.
Gegen die höhere Einschätzung sowie die Festsetzung von Zuschlägen oder
Strafen findet, unbeschadet der sofortigen Vollstreckbarkeit der Strafen, die Be-
schwerde statt. Die Beschwerde gegen die höhere Einschätzung oder die Festsetzung
von Zuschlägen (§. 90 Absatz 1) steht dem Betriebsunternehmer zu und ist
binnen zwei Wochen nach der Zustellung der betreffenden Verfügung einzulegen;
die Beschwerde gegen die Festsetzung von Strafen (§. 90 Absatz 2) aber steht
sowohl dem Schiffsführer wie dem Rheder, Korrespondentrheder oder Bevoll-
mächtigten zu und ist spätestens binnen zwei Wochen nach Beendigung der Reise
zu erheben. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt in allen Fällen bei dem
Reichs-Versicherungsamt, welchem auch die Entscheidung über dieselbe zusteht.
§. 93.
Die Genossenschaft ist befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur
Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen und behufs
Prüfung der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten
Nachweisungen die Schiffsjournale, Musterrollen, Certifikate, Meßbriefe und
sonstigen Schiffspapiere, sowie die Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der
Versicherten sowie der Umfang und die Dauer der zurückgelegten Reisen ersichtlich
werden.
Die Behäörden sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Beauftragten
der Genossenschaft die auf die Verhältnisse des Fahrzeuges und der Besatzung
sich beziehenden Verhandlungen und Urkunden im Geschäftslokal zur Einsicht
vorzulegen. Die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die
Schiffsführer haben den Beauftragten auf Erfordern den Zutritt zu den Fahr-
zeugen, sowie die Besichtigung derselben zu gestatten und die Schiffspapiere und
Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht
auch gegenüber dem Seemannsamt (§. 92); demselben ist die Eintragung der
von ihm verhängten Strafen in das Schiffsjournal zu gestatten. In gleicher
Weise haben die anderen Mitglieder der Berufsgenossenschaft die Besichtigung
ihres Betriebes zu gestatten und die im Absatz 1 bezeichneten Listen zur Einsicht
vorzulegen.