Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Grundsätze 
eines 
einheitlichen Systems zur Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen 
in den deutschen Küstengewässern. 
(Hierzu 1 Blatt Zeichnungen.) 
  
A. Benennung und Beschreibung der zu verwendenden Seezeichen.*) 
1. Schwimmende Seezeichen. 
a) Bakentonnen sind schwimmende Körper mit bakenartigem Aufbau, zu 
denen auch die Heul-, Leucht- und Glockentonnen zu rechnen sind. 
b) Spierentonnen haben über Wasser die Form einer Spiere. Die Ge- 
stalt des etwa vorhandenen nicht spierenartig geformten Schwimmkörpers 
kommt nicht in Betracht. 
c) Spitze Tonnen sind über Wasser kegelförmig gestaltet. 
d) Stumpfe Tonnen haben über Wasser — ganz oder annähernd — die 
Form eines Cylinders, dessen obere Fläche abgeplattet ist. 
e) Kugeltonnen zeigen über Wasser die Form einer Halbkugel. 
f) Faßtonnen haben die Gestalt eines Fasses oder eines Cylinders, dessen 
gewölbte Fläche nach oben gekehrt ist. 
Die schwimmenden Seezeichen sind derart zu konstruiren und auszulegen, 
daß sie genügend hoch über Wasser hervorragen und, mit Ausnahme der Faß- 
tonnen, möglichst senkrecht stehen. Die Form des über Wasser befindlichen Theiles 
ist bei den verschiedenen Arten so zu wählen, daß eine Verwechselung mit den 
anderen Arten nicht stattfinden kann. 
2. Feste Seezeichen. 
a) Baken sind gerüstartige oder volle Aufbauten, welche eine gegen den 
Hintergrund sich scharf abhebende und in die Augen fallende Gestalt 
haben. Hierzu gehören auch die aus mehreren Pfählen bestehenden 
Dalben (Duc d'Alben).  
b) Stangenseezeichen sind einzelne in den Grund gesteckte Stangen oder 
eingerammte Pfähle. 
c) Pricken sind junge mit Aesten versehene Bäume oder Baumzweige, 
welche ebenfalls in den Grund gesteckt werden. 
  
*) Leuchtthürme, Landmarken und Leuchtschiffe bleiben außer Betracht.
	        
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